Anrechnungsmöglichkeiten - Verkürzung der Berufsausbildung vor Lehrbeginn
Laut Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung ist es möglich, die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit bereits beim Abschluss des Lehrvertrages zu verkürzen. Der Verkürzungsgrund muss nachgewiesen werden (z. B. Kopie des Schulabschlusses).
Die Ausbildungsberatung informiert Sie, was vertraglich möglich ist.
- Mögliche Verkürzungsgründe
Mögliche Verkürzungsgründe
- Fachoberschulreife (Realschulabschluss)
- Fachhochschulreife (Abitur)
- Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) im zugehörigen Berufsfeld
- Berufsfachschulabschluss
- bereits abgeschlossene Berufsausbildung
- abgebrochene Berufsausbildung/Vorausbildung
- mindestens 21 Jahre alt
Die anrechenbare Zeit der Verkürzung richtet sich nach dem bisherigen Werdegang des zukünftigen Lehrlings.
- Nachträgliche Verkürzung
Nachträgliche Verkürzung
Auch nach dem Ausbildungsbeginn ist eine Verkürzung noch möglich, aber nur wenn der Verkürzungsgrund bereits vor Beginn der Ausbildung bestand. Beide Vertragspartner müssen an die Ausbildungsberatung einen formlosen Antrag auf Verkürzung der Lehrzeit mit entsprechendem Nachweis stellen.
Eine weitere Möglichkeit während der Ausbildung ist die vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung . Sechs Monate vor der planmäßigen Prüfung kann der Lehrling eher auslernen.