Berichtsheft - schriftlicher Ausbildungsnachweis
In den Verordnungen über die Berufsausbildung der verschiedenen Ausbildungsberufe ist die Führung eines Ausbildungsnachweises vorgeschrieben. Dieser dient dazu, den tatsächlichen zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung zu belegen. Als Ausbildungsbetrieb sind sie verpflichtet, die Ausbildungsnachweise kostenfrei zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Außerdem müssen Sie Ihrem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit geben, das Berichtsheft zu führen.
Bei Streitfällen über die Ordnungsmäßigkeit der Ausbildung gilt der Ausbildungsnachweis als Beleg für die tatsächlich durchgeführte Ausbildung.
- Inhalt des Ausbildungsnachweises
Inhalt des Ausbildungsnachweises
Der Ausbildungsnachweis ist üblicherweise nach Wochen gegliedert, die wiederum nach einzelnen Tagen unterteilt sind. Sie als Auszubildende/-r müssen während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, mindestens wöchentlich, einen Ausbildungsnachweis stichwortartig führen.
Das gilt für
- die praktischen Ausbildung im Betrieb
- die bei der Überbetrieblichen Ausbildung in den Bildungs- und Technologiezentren durchgeführten Tätigkeiten
- die Fächer der Berufsschule mit dem jeweils unterrichteten Lehrstoff.
Der Ausbildungsnachweis wird so zum Kontrollmittel über die ordnungsgemäße und vollständige Berufsausbildung.
Fehlzeiten durch Krankheit oder Urlaub müssen ebenfalls festgehalten werden.
Der verantwortliche Ausbilder muss den Ausbildungsnachweis regelmäßig, mindestens monatlich, kontrollieren und gegenzeichnen bzw. bestätigen.
- Führen des Ausbildungsnachweises
Führen des Ausbildungsnachweises
Das Ausbildungsnachweisheft können Sie schriftlich oder elektronisch führen. Die Art der Führung muss im Ausbildungsvertrag angegeben werden.
Entscheiden Sie sich für die elektronische Führung des Ausbildungnachweisheftes kann u. a. das Online-Berichtsheft zur Stärkung der Lernortkooperation (BLok) von Auszubildenden, Ausbildern und Berufsschullehrern gemeinsam genutzt werden. Beachten Sie bitte im Zuge der Anmeldung zur Prüfung die Hinweise in unserem Info-Blatt und unsere Vorlage zu den"Erklärungen zum elektonisch übermittelten Ausbildungsnachweis".
Der Lehrling soll genau beschreiben, welche Tätigkeiten ausgeübt, welche Werkstoffe, Maschinen und Hilfsmittel eingesetzt und welche Lehrunterweisungen durchgeführt wurden. Ebenso sollte erkenntlich sein, ob er die beschriebenen Tätigkeiten selbständig ausgeführt hat. Grundlage ist die jeweils gültige Ausbildungsverordnung des Berufes sowie die Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen vom der Handwerkskammer Chemnitz.
Der verantwortliche Ausbilder muss den Ausbildungsnachweis regelmäßig, mindestens monatlich, kontrollieren und gegenzeichnen bzw. bestätigen. - Ausbildungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung
Ausbildungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung
Bei der Anmeldung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung sowie zur Anmeldung zum Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sind Sie angehalten, Ihren Ausbildungsnachweis einzureichen.
Um für die jeweilige Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt sein. Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise können zur Nichtzulassung zur Prüfung führen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO). Für das Ergebnis der jeweiligen Prüfung sind sie jedoch nicht von Bedeutung.
- Wo sind die Ausbildungsnachweise erhältlich?
Wo sind die Ausbildungsnachweise erhältlich?
Neutrale Ausbildungsnachweise (z.Zt./Stück 3,50 € zzgl. Porto) senden wir Ihnen gern zu.
Wenden Sie sich hierfür bitte an die Mitarbeiterinnen der Lehrlingsrolle.
Ihre Ansprechpartner
- Frau Heinzmann
Tel.: 0371 5364-157, E-Mail: - Frau Jochler
Tel.: 0371 5364-268, E-Mail: - Frau Gerlach
Tel.: 03431 71480, E-Mail:
Fachverbände und Innungen empfehlen spezielle Ausbildungsnachweise mit berufsbezogenen Aufgabenstellungen. Haben Sie Interesse, schauen Sie gern auf die Übersicht der empfohlenen Ausbildungsnachweise.
- Frau Heinzmann