Fragen während der Ausbildung (FAQ)
Die Ausbildung hat begonnen. Auch während der Ausbildung entstehen Fragen. Nachfolgend möchten wir auf einige Fragen Antworten geben.
Bleiben für Sie noch Fragen offen, dann rufen Sie uns bitte an.
Was muss der Ausbildungsbetrieb bei minderjährigen Lehrlingen besonders beachten und welche Aushänge sind vorgeschrieben?
Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Nachfolgende Schwerpunkte sind u. a. zu beachten:
- Dauer der Arbeitszeit
- Ruhepausen
- Fünf-Tage-Woche
- Urlaub
- gefährlichen Arbeiten (Jugendliche müssen über Gefahren belehrt werden. Diese Belehrungen sind zu dokumentieren)
- Es müssen die gesundheitliche Erstuntersuchung und die Nachuntersuchung durchgeführt werden. (Die Nachuntersuchung ist ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung erforderlich, wenn der Lehrling bis dahin noch nicht volljährig ist. Nach neun Monaten muss ausdrücklich zur Nachuntersuchung aufgefordert werden. Wenn vierzehn Monate nach Aufforderung keine Nachuntersuchung vorliegt, darf der Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden.)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde und – bei mehr als drei Jugendlichen (unter 18 Jahren) – sind die Regelungen der Arbeitszeit und Ruhepausen auszuhängen.
Bei Abmahnung, Kündigung und auch anderen wichtigen Mitteilungen ist zu beachten, dass die gesetzlichen Vertreter diese auch erhalten, da sie sonst nicht wirksam sind.
Wie lange dauert die Probezeit für Lehrlinge?
Die Probezeit dauert zu Beginn der Ausbildung mindestens einen Monat, höchstens vier Monate. Der Betrieb kann die Probezeitdauer innerhalb dieser Zeit frei wählen.
Kann die Probezeit auch über die vier vertraglich vereinbarten Monate hinaus verlängert werden?
Ja, allerdings nur in Ausnahmefällen.
Sofern die Ausbildung um mehr als ein Drittel nachweislich unterbrochen wurde, z. B. auf Grund einer Erkrankung, so kann sie durch Vereinbarung um genau diesen Zeitraum verlängert werden. Dies sollte schriftlich unter Angabe der Tatsachen, Gründe und Belege erfolgen. Da jede wesentliche Vertragsänderung der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer zu melden ist, ist auch hier eine entsprechende Mitteilung an die Handwerkskammer erforderlich.
Mein Lehrling hat mir in der Probezeit eröffnet, dass sie schwanger ist. Kann ich ihr trotzdem kündigen?
Der Kündigungsschutz von Schwangeren hat im Arbeitsrecht höchste Priorität.
Grundsätzlich kann weder in der Probezeit noch in der gesamten Ausbildungszeit dem schwangeren Lehrling gekündigt werden.
Was muss während der Ausbildung bei einer Schwangerschaft des Lehrlings beachtet werden?
Bei einer Schwangerschaft muss das Mutterschutzgesetz mit allen Bestimmungen, Beschäftigungseinschränkungen und Beschäftigungsverboten beachtet werden.
Eine Kündigung – auch in der Probezeit – ist nicht zulässig.
Während der Schwangerschaft hat der Betrieb die Schwangere zu ärztlichen Untersuchungen freizustellen. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht für die Lehrlinge ein Beschäftigungsverbot.
Sofern der Lehrling keine Elternzeit in Anspruch nimmt, kann die Ausbildung unter Beachtung von Beschäftigungseinschränkungen und ggf. tätigkeitsbezogenen Beschäftigungsverboten weitergeführt werden.
Bei Inanspruchnahme der Elternzeit wird das Berufsausbildungsverhältnis für die Dauer der Elternzeit unterbrochen. Hier muss eine entsprechende Mitteilung an die Handwerkskammer erfolgen.
Nach der Elternzeit, die bis zu drei Jahre dauern kann, fängt der Lehrling wieder an dem Punkt an, an dem die Ausbildung unterbrochen wurde. Die Zeiten des Mutterschutzes führen nicht zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Eventuell kann die Ausbildung in Teilzeit weitergeführt werden.
Zu welchen Ausbildungsmaßnahmen müssen Lehrlinge vom Ausbildungsbetrieb freigestellt werden?
Die Lehrlinge müssen
- zur Berufsschule,
- zur überbetrieblichen Lehrunterweisung (ÜLU),
- zu den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen
- zu den Prüfungen und
- am Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Gesellenprüfung (auch Teil 1)
freigestellt werden.
Für die Zeit der Freistellung ist die Vergütung weiter zu zahlen.
Wer trägt die Fahrtkosten zur ÜLU und zur Berufsschule?
Die überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU) zählt zur betrieblichen Ausbildung und fällt damit unter (betriebliche) Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Aus diesem Grund trägt der Betrieb auch die Fahrtkosten des Lehrlings.
Da die Berufsschule bzw. ihr Besuch einer eigenen gesetzlichen Grundlage unterliegt, braucht der Ausbildungsbetrieb hier keine Kosten – auch nicht die Fahrtkosten – zu tragen.
Wie wird die Berufsschulzeit bei Lehrlingen auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet?
Alle Auszubildenden (altersunabhängig) sind einmal pro Woche für einen Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von der betrieblichen Ausbildung freizustellen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht auch bei Blockbeschulung, wenn der Unterricht an 5 Tagen je Woche erfolgt und insgesamt mind. 25 Unterrichtsstunden je Woche umfasst. An diesen Tagen muss der Azubi nicht in den Betrieb zurückkehren. Es kann auch nicht verlangt werden, dass der Azubi die Ausbildungszeit zu einem anderen Zeitpunkt nacharbeitet.
Bei Blockbeschulung besteht aber die Möglichkeit, zwei Stunden je Woche betrieblich auszubilden, d. h., zur betriebsüblichen Arbeitszeit soll die Ausbildungszeit sinnvoll genutzt werden.
Dürfen Lehrlinge Überstunden leisten und wenn ja, wie müssen diese vergütet werden?
Bei jugendlichen Lehrlingen (unter 18 Jahren) gilt: Jede Mehrarbeit über die wöchentlich festgelegte Ausbildungszeit ist nicht gestattet.
Bei volljährigen Lehrlingen ist nach dem Arbeitszeitgesetz eine Mehrarbeit nicht verboten. Diese sollte aber nur in wirklich dringenden Fällen erfolgen und nicht zur Regelmäßigkeit werden. Außerdem muss in dieser Arbeitszeit auch tatsächlich Ausbildung stattfinden. Bei Mehrarbeit gilt der Grundsatz, dass eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten ist. Diese Vergütung kann durch Geld oder durch Freizeitgewährung erfolgen.
Wie kann der Ausbildungsbetrieb auf Fehlverhalten und Pflichtverletzungen des Lehrlings reagieren?
Ein klärendes Gespräch mit dem Lehrling – bei Minderjährigen unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten - sollte geführt werden.
Weiterhin ist mit Augenmaß vorzugehen. Das kann in Form einer Ermahnung geschehen und bis zur schriftlichen Abmahnung führen.
Eine Kündigung sollte erst in Erwägung gezogen werden, wenn die Pflichtverletzungen und Verfehlungen auch nach mehreren Abmahnungen nicht zu beheben sind. Auch kann die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages geprüft werden. Bei dieser Entscheidung sollten Sie sich aber beraten lassen, damit die Kündigung rechtlichen Bestand hat.
Wie kann der Ausbildungsbetrieb auf große theoretische aber auch praktische Defizite reagieren?
Bei schwachen schulischen Leistungen sollte zunächst das Gespräch mit dem oder den Fachlehrer(n) - gern auch mit dem Lehrling- gesucht werden, um festzustellen, auf welchen Gebieten die Schwächen liegen. Dieser Kontakt ist auch deshalb sehr wichtig, um eine eventuelle von der Bundesagentur finanzierte Nachhilfe in Betracht zu ziehen.
Bei schlechten praktischen Leistungen gibt oft die Zwischenprüfung bzw. der Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung genaueren Aufschluss über die vorhandenen Mängel. Durch gezielte, unter Anleitung des Ausbilders im Ausbildungsbetrieb erfolgte Übungsarbeiten kann eine Verbesserung angestrebt werden.
Ist dennoch zu erwarten, dass trotz Nachhilfe und Übungsarbeiten der Lehrling das Ausbildungsziel in der Regelausbildungszeit nicht erreicht, kann nach Abwägung aller Fakten auf Antrag des Lehrlings eine Verlängerung der Ausbildungszeit erfolgen. Dieser Antrag ist bei der Handwerkskammer einzureichen. Die zuständigen Ausbildungsberater hören vor einer Entscheidung den Ausbildungsbetrieb an.
Wann gibt es die Maßnahmen zur Unterstützung der Leistungsverbesserung, wo können sie diese bekommen und wie hoch sind die Kosten?
Die sogenannte „Assistierte Ausbildung flexibel“ (AsA flex) ist eine Art „Nachhilfe“-Programm der Arbeitsagenturen für Lehrlinge, die beispielsweise gravierende Schwächen in den berufsschulischen Fächern aufweisen.
Der Antrag auf AsA flex ist vom Lehrling bei der Berufsberatung der örtlichen Arbeitsagentur einzureichen. Den Agenturen liegen auch die Adressen derjenigen Ansprechpartner vor, die diese Hilfen ortsnah anbieten.
Für den Betrieb und für den Lehrling entstehen dabei keine Kosten.
Die Unterrichtung/Begleitung wird wöchentlich von geschulten Pädagogen durchgeführt. Für eine zielgerichtete und individuelle Förderung werden auch der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule einbezogen.
Durch Krankheit(en) sind hohe Fehlzeiten aufgetreten. Ist eine Zulassung zur Prüfung in einem solchen Fall noch möglich?
Zulassungsvoraussetzung ist unter anderem das aktive Zurücklegen der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungszeit laut der Verordnung zum jeweiligen Ausbildungsberuf.
Bei häufig versäumter Ausbildungszeit kann die Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in Frage gestellt werden. Die Ausbildungszeit bezieht sich auf die gesamte betriebliche und schulische Ausbildungszeit und gilt unabhängig davon, ob anerkannte Versäumnisgründe (z. B. Krankheit) nachgewiesen werden.
Je nach Zuständigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Handwerkskammer in diesen Fällen unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Situation.
Können unentschuldigte Fehlzeiten von der Ausbildungsvergütung oder vom Urlaub abgezogen werden?
Urlaub grundsätzlich nicht.
Tarifverträge können dies zulassen. Die Ausbildungsvergütung muss der Ausbildungsbetrieb nur für die geleistete Ausbildungszeit zahlen – einschließlich der Zeiten der Freistellung. Unentschuldigte Fehlzeiten stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar und können zur Abmahnung und Kündigung führen.
Durch einen Lehrling ist ein hoher Schaden verursacht worden. Kann ich die Summe von der Ausbildungsvergütung abziehen?
Grundsätzlich ist ein Abzug nicht möglich, da die Ausbildungsvergütung unter Beachtung der Pfändungsgrenzen nicht pfändbar ist.
Um einen Ersatz zu verlangen, müssen hier die genauen Umstände überprüft werden. Das wären zum Beispiel die Aufsichtspflicht, die Art der Anweisung und die entsprechende Feststellung, ob es sich um leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat. Bei grober Fahrlässigkeit sprechen die Gerichte im Regelfall dem Geschädigten Ersatz zu. Bei leichter Fahrlässigkeit geht der Schaden in den meisten Fällen zu Lasten des Betriebes.
Wer meldet zur Prüfung an, wer bekommt die Einladung und wer bezahlt die Prüfungsgebühr?
Der Schriftverkehr zur Prüfungsanmeldung und Prüfungszulassung erfolgt über den Ausbildungsbetrieb.
Verantwortlich für seine Prüfungsanmeldung ist aber der Prüfungsteilnehmer selbst.
Die Prüfungskosten trägt der Ausbildungsbetrieb.
Muss der Ausbildungsbetrieb den Lehrling schon einen Tag vor den Prüfungen freistellen?
Jeder Auszubildender (altersunabhängig) hat eine Anspruch auf Freistellung für den Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellen- bzw. Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Bei dem ersten Teil der Gesellenprüfung gilt dieser Anspruch ebenso.
Darf ein schwangerer Lehrling an der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung teilnehmen?
Gesellen- und Abschlussprüfungen stellen keine arbeitsrechtliche Beschäftigung dar. Daher darf der schwangere Lehrling an Prüfungen auch während der Beschäftigungsverbotszeiten (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung) teilnehmen.
Bei einem vorliegendem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot sieht dies jedoch anders aus. Hier muss die Auszubildende an den jeweiligen Prüfungstagen schriftlich den Wunsch zur Prüfung und ihre Prüfungsfähigkeit erklären sowie eine fachärztliche Bescheinigung vorlegen, dass sie an der Prüfung insgesamt teilnehmen und die in der Prüfung geforderten Tätigkeiten trotz Beschäftigungsverbotes ausführen darf. Die Bescheinigung muss die Daten der Prüfungstage enthalten.
Muss vor der Prüfung schon eine Vereinbarung über die Weiterarbeit getroffen werden?
Innerhalb der letzten sechs Monate vor der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung kann eine Vereinbarung über eine Weiterbeschäftigung abgeschlossen werden.
Wird keine Vereinbarung getroffen und arbeitet der ehemalige Lehrling nach der Prüfung im Betrieb weiter, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Der Ausbildungsvertrag endet zwei Monate vor dem Prüfungstermin. Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb, und was geschieht, wenn die Prüfung nicht bestanden wird?
Zunächst einmal endet das Berufsausbildungsverhältnis zu diesem Termin.
Für die Zeit bis zur Prüfung kann eine Vereinbarung über Weiterarbeit getroffen werden; es kann aber auch auf eine Beschäftigung verzichtet werden. Zum Prüfungstermin hat dann der Ausbildungsbetrieb alle Materialien zu stellen, die Prüfungsgebühr zu entrichten und so die Prüfung zu ermöglichen.
Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, so kann der Lehrling eine Verlängerung verlangen.
Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihre/-n Ausbildungsberater/-in an.
Die Prüfung wurde nicht bestanden. Endet damit auch das Ausbildungsverhältnis?
Der Lehrling bekommt nach der Prüfung eine vorläufige Bescheinigung über sein Prüfungergebnis. Dies soll dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorgelegt werden.
Auf Verlangen des Lehrlings, innerhalb einer Frist von einem Monat, muss der Ausbildungsbetrieb dem Verlängerungsbegehren bis zur nächsten Prüfung – höchstens um ein Jahr – stattgeben.
Wird keine Verlängerung verlangt, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrags. Falls der ehemalige Lehrling in diesem Fall an der Wiederholungsprüfung teilnehmen will, muss er sich selber zur Prüfung anmelden. In diesem Fall trägt der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsgebühr.
Hinweis: Bei der 2. Wiederholungsprüfung endet das Ausbildungsverhältnis generell mit der Bekanntgabe des Ergebnisses, unabhängig ob bestanden oder nicht bestanden.
Übrigens: Nach nochmaliger Überprüfung der Prüfungsergebnisse erhält der Prüfling im Fall des Nichtbestehens einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung. Eine Kopie des Bescheides erhält der Ausbildungsbetrieb.
Ist Kurzarbeit auch für Auszubildende möglich?
Auszubildende sind grundsätzlich nicht direkt von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss jedes Mittel nutzen (z. B. Umstellung des Ausbildungsplanes), um den Bildungsauftrag auch bei Kurzarbeit zu erfüllen. Ist die Ausbildung so nicht mehr möglich, muss die Ausbildung ggf. ausfallen. In diesem Fall besteht dennoch über einen Zeitraum von sechs Wochen die Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung lt. § 19 Abs. 1 Nr. 2 a BBiG. Erst ab der siebenten Woche kann über die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gezahlt werden.