Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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Betriebsöffnungen / Betriebsschließungen

Die Corona-Schutzverordnung vom 11.01.2021 erlaubt den meisten Handwerkern Ihren Betrieb weiterhin zu betreiben. Hierfür gibt es allerdings für einige Branchen Einschränkungen. Diese sind vor allem die Einschränkungen im Kundenkontakt.

Auswirungen der sächsischen Corona-Verordnung auf

das Fotografenhandwerk

Fotografen sind von den Betriebsschließungen derzeit nicht betroffen. Allerdings sind eventuell zum Studio gehörende Ladengeschäfte (Einzelhandel) zu schließen. Ausgenommen sind zulässige Telefon- und online-Angebote, ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Die Arbeit in der Werkstatt/Studio oder gemieteten Räumen ist hingegen unter Einhaltung der allgemeinen und berufsgenossenschaftlichen Corona-Hygieneregeln sowie der Sächsischen Allgemeinverfügung Hygiene erlaubt.

Zu beachten sind für Kunden die geltenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Als triftiger Grund für das Verlassen des Hauses gilt derzeit auch die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung. Jedoch besteht weiterhin grundsätzlich die dringende Empfehlung, Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränkten. Es bedarf deshalb aus Gründen des Infektionsschutzes auch immer einer Abwägung, ob das jeweilige Fotoshooting in der derzeitigen Situation dringend erforderlich ist.

Fazit: Das Ladengeschäft ist zu schließen und das Fotostudio (Werkstatt) darf weiter betrieben werden. Privatkunden können in ihren Räumen fotografiert werden und auch zum Fotoshooting ins Studio kommen. Die Arbeit im Freien  oder für gewerbliche Auftraggeber (auch mit professionellen Modellen) ist unter Beachtung der Hygieneregeln und der Kontaktbeschränkungen ebenfalls möglich.

körpernahe Dienstleistungen

Friseure und Fußpfleger dürfen bereits seit 1. März wieder öffnen. Der Betrieb in allen anderen Bereichen der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen, hängt vom neuen Bundesinfektionsgesetz, der Allgemeinverfügung Sachsens und den Allgemeinverfügungen der zuständigen kommunalen Behörde - also der Stadt Chemnitz, bzw. der Landkreise Zwickau, Vogland, Erzgebirge sowie Mittelsachsen - ab. 

Ab dem 24.04.2021 gilt zuerst die Reglungen des neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes. Dieses sieht alle Reglungen über einem Sieben-Tage-Inzidenz von 100 vor. Wenn der Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 fällt gelten die Reglungen der sächsischen Allgemeinverfügung.

Über einer 7-Tage-Inzidenz von 100:

  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt – Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege. Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.

Unter einer 7-Tage-Inzidenz von 100:

  • unter Beachtung der Kontakterfassung oder –nachverfolgung wie auch eines maximal 24 Stunden alten Tests der Kundschaft ist sodann eine Öffnung für kosmetische Behandlungen erlaubt. Körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinisch notwendig sind, können inzidenzunabhängig durchgeführt werden.

Testpflicht

Es besteht nach wie vor eine zweimal wöchentliche Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige bei direktem Kundenkontakt sowie der Testnachweis bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (max. 24 Stunden alter Negativ-Test muss nachgewiesen werden) oder der Inanspruchnahme von click & meet. Die Testpflicht gilt nicht für Personen unter sieben Jahren und für Personen,

  1. die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen,

  2. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind für sechs Monate ab Genesung oder

  3. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind.

Dies hat unter anderen positiven Auswirkungen auf den Friseurbesuch. Hiervon partizipieren auch erlaubte Besuche bei körpernahen Dienstleistungen wie auch erlaubten Besuchen von Ladengeschäften (jeweils bei einer Inzidenz unter 100), bei welchen ansonsten ein entsprechender Testnachweis erforderlich ist. Die benannten Personengruppen benötigen nunmehr keinen Testnachweis mehr, jedoch einen entsprechenden Nachweis über beispielsweise die Impfung und ein amtliches Ausweispapier.

lt. Pressekonferenz vom 11.05.2021 

Für Friseurbesuche, Termin-Shopping oder körpernahe Dienstleistungen reicht es künftig nicht mehr, einen negativen Selbsttest per Selbstauskunft zu bestätigen. Auch Eltern dürfen für ihre Kinder keine Bescheinigungen mehr für den Schulbesuch ausfüllen. Das kündigte Sozialministerin Petra Köpping (SPD) am Dienstagnachmittag an. Ab sofort müsse man vor Ort beim Friseur, im Einzelhandel oder in der Schule den Test unter Aufsicht machen. Das schreibe die Bundesverordnung zwingend vor, sagte Köpping. Sie zeigte sich verärgert über die neuen Vorgaben des Bundes, „weil wir eine gute Regelung in Sachsen hatten“.

Bislang konnten die Sachsen einen Vordruck des Sozialministeriums ausfüllen, mit dessen Hilfe sie bestätigten, dass sie sich selbst negativ auf Corona getestet hatten. Die Auskunft wurde bei Friseuren, in Geschäften oder bei körpernahen Dienstleistungen akzeptiert. Nun entfällt diese Variante. Bestehen bleibt die Möglichkeit, sich in einem offiziellen Testzentrum auf Corona testen und das Ergebnis bestätigen zu lassen. Auch mit dieser Bescheinigung ist beispielsweise ein Friseurbesuch möglich.

Kindernotbetreuung

Notbetreuung erweitert – keine Berufsgruppenzugehörigkeit mehr notwendig

Ab 25. Mai 2021 haben alle Eltern, die arbeiten gehen und ihr Kind nicht anderweitig betreuen lassen können, Anspruch auf eine Notbetreuung. Eine spezielle Berufsgruppenzugehörigkeit ist nicht mehr erforderlich. Deshalb ist auch die Arbeitsbescheinigung als Nachweis in der Kita oder Schule nicht mehr notwendig. Ausreichend ist sodann eine selbst verfasste schriftliche Erklärung gegenüber der Schule und/ oder Kita, dass eine Betreuung des Kindes berufsbedingt nicht möglich ist. Bereits vorliegende Nachweise behalten ihre Gültigkeit.

Notbetreuung in Grundschulen und Kindertageseinrichtungen finden in den Landkreisen statt, in welchen der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen noch nicht unter 165 lag sowie in den Grundschulen, wo Wechselbetrieb (Inzidenz zwischen 100 und 165) stattfindet.

Öffnungsschritte ab 1. März 2021

7-Tage-Inzidenzen in sächsischen Städten und Landkreisen [Link]

Kurzüberblick inzidenzbasierte Öffnungskonzeption [*.pdf]

Testangebote und Testpflichten laut Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 [Link]

1. Öffnungsschritt (ab 1. März 2021)

Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden. 

Maskenpflicht erweitert

Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind. 

2. Öffnungsschritt (ab 8. März 2021)

  • Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg.
  • Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Corona-Test vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.

3. Öffnungsschritt (ab 8. März 2021 nach Inzidenz)

Inzidenzwert: < 100

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
  • Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.

Inzidenzwert: < 50

  • Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
  • Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
  • Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.

Inzidenzwert: < 35

  • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

4. Öffnungsschritt (14 Tagen später nach Inzidenz, frühestens ab 22. März 2021)

Inzidenzwert: < 100

  • Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.
  • Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
  • Bibliotheken.

Inzidenzwert: < 50

  • Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
  • Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.

Inzidenzwert: < 35

  • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

Überschreitung Inzidenzwert 50

Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100:. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben.

Überschreitung Inzidenzwert 100

Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder kreisfreie Stadt die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.

Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.

Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.

Städte und Landkreise im RB Chemnitz

Für die Öffnungen sowie auch Schließungen sind u.a. die Städte und Landkreise verantwortlich. Bitte informieren Sie sich deshalb über die jeweilige Homepage zu den aktuelle Regeln.

>> Stadt Chemnitz

>> Landkreis Mittelsachsen

>> Landkreis Erzgebirge

>> Landkreis Zwickau

>> Landkreis Vogtland