Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Chemnitz - Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle

Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebes in der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Wer im Handwerk gewerblich tätig werden möchte - gleich ob im zulassungspflichtigen Handwerk, im zulassungsfreien Handwerk oder im handwerksähnlichen Gewerbe - muss in die Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der Handwerkskammer mit dem ausgeübten Handwerk oder Gewerbe eingetragen sein. Wer dort nicht eingetragen ist und dennoch gewerbsmäßig für andere handwerkliche Leistungen erbringt, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung und Schwarzarbeit die mit hohen Bußgeldern für Ausführende und Auftraggeber belegt werden können.

Die Eintragung in die Handwerksrolle, in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe muss vor Beginn der selbstständigen Handwerks- bzw. Gewerbeausübung erfolgen. Erst mit dieser Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gestattet. Die Eintragung erfolgt auf Antrag.

 

Direkt zum Eintragungsantrag

 

Merkblatt zur Eintragung