Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Chemnitz - Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle
Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebes in der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Wer im Handwerk gewerblich tätig werden möchte - gleich ob im zulassungspflichtigen Handwerk, im zulassungsfreien Handwerk oder im handwerksähnlichen Gewerbe - muss in die Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der Handwerkskammer mit dem ausgeübten Handwerk oder Gewerbe eingetragen sein. Wer dort nicht eingetragen ist und dennoch gewerbsmäßig für andere handwerkliche Leistungen erbringt, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung und Schwarzarbeit die mit hohen Bußgeldern für Ausführende und Auftraggeber belegt werden können.
Die Eintragung in die Handwerksrolle, in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe muss vor Beginn der selbstständigen Handwerks- bzw. Gewerbeausübung erfolgen. Erst mit dieser Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gestattet. Die Eintragung erfolgt auf Antrag.
- Eintragung in die Handwerksrolle
Eintragung in die Handwerksrolle
1. Eintragung zulassungspflichtiger Handwerke der Anlage A der HwO in die Handwerksrolle
Eingetragen werden Inhaber oder angestellte Betriebsleiter, wenn sie die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Handwerks erfüllen. Zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigen in der Regel die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk aber auch andere Qualifikationen.
- Antrag
- Übersicht Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung
- Informationen zur Eintragung für zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A
2. Eintragung zulassungsfreier Handwerke der Anlage B1 der HwO in die Gewerberolle
Für die Eintragung zulassungsfreier Handwerke in die Gewerberolle der Handwerkskammer ist der Beginn oder die Beendigung der Gewerbetätigkeit anzuzeigen. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht notwendig. Es gibt Qualifizierungskurse der Handwerkskammer für die Führung des Unternehmens. Ebenso kann die Meisterprüfung als besonderes Gütesiegel erworben werden.
3. Eintragung handwerksähnlicher Gewerbe der Anlage B2 der HwO in das Verzeichnis
Für die Eintragung sind keine Qualifikationsnachweise erforderlich. Es gibt Qualifizierungskurse der Handwerkskammer für die Führung des Unternehmens.
- Eintragungsvoraussetzungen / Qualifikation
Eintragungsvoraussetzungen / Qualifikation
Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt hat, das ausgeübt werden soll.
Meisterprüfung in einem für verwandt erklärten Handwerk
Es wird auch eingetragen, wer eine Meisterprüfung in einem Handwerk bestanden hat und sich zusätzlich in einem damit für verwandt erklärten Handwerk eintragen lassen möchte. Welche Handwerke sich fachlich-technisch so nahe stehen, dass sie für verwandt erklärt werden konnten, bestimmt eine Verordnung.
Andere Prüfungen, insbesondere Diplom-, Techniker- und Industriemeisterprüfung
In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung, oder auch Industriemeister mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung
Die Eintragungsvoraussetzung erfüllt zudem derjenige, dem die Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO oder § 7b HwO erteilt hat. In einem gesonderten Informationsblatt finden Sie nähere Angaben zu den Voraussetzungen. Die erforderlichen Antragsunterlagen und nähere Auskünfte erhalten Sie bei uns.
- Beratungsservice
Beratungsservice
Wir beraten Sie gern zu folgenden Themen:
- handwerks- und gewerberechtlichen Fragen
- Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle
- Rechtsform des Unternehmens (Handelsregistereintragungen, Namensgebung)
- Hinweise zu unerlaubter Handwerksausübung
- Auskünfte aus der Handwerksrolle
Außerdem zu den Eintragungsvoraussetzungen für
- Vollhandwerke (Anlage A)
- zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1)
- handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2)
- Techniker, Industriemeister, Ingenieure
- Sonderregelungen (Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen)
- Bekämpfung Schwarzarbeit
Bekämpfung Schwarzarbeit
Wer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und gewerbsmäßig für andere handwerkliche Leistungen erbringt, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung bzw. Schwarzarbeit. Hohe Bußgelder für Ausführende und Auftraggeber können die Folge sein.
Diese Betriebe bieten ihre Leistungen zumeist preiswerter an, da häufig auch keine Steuern und andere Abgaben entrichtet werden. Schwarzarbeit verursacht einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden und belastet uns damit alle.
Die Handwerkskammer Chemnitz engagiert sich im Kampf gegen die Schwarzarbeit. Wir sind keine Verfolgungsbehörde, arbeiten aber eng mit den Ordnungsämtern und anderen Institutionen zusammen.
Unterstützen auch Sie uns dabei! Teilen Sie uns Ihre Verdachtsfälle mit. Sie tun mit einer "Anzeige" nichts Unrechtes. Ganz im Gegenteil, Sie tragen dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu schaffen. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist trotz der geänderten Gesetze hoch aktuell. Die Schwarzarbeit ist nach wie vor ein wirtschafts- und sozialpolitischer Störfaktor und von erheblicher Bedeutung.KontaktformularMaurice Nestler
Handwerks- und Gewerberolle
Tel. 0371 5364-130
Fax 0371 5364-520
- Merkblätter und Formulare
Merkblätter und Formulare
- Merkblatt zur Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle
- Antrag auf Eintragung / Änderung / Erweiterung in die Handwerks- und Gewerberolle
- Arbeitsvertrag für Betriebsleiter
- Betriebsleitererklärung
- Merkblatt zur Haftung des Betriebsleiters
- Mitteilung einer Adress- und Namensänderung
- Geschäftsbezeichnung eines Handwerksunternehmens
- Vertragsmuster einer BGB-Gesellschaft (auf Anfrage erhältlich)
- Anlage A der Handwerksordnung
- Anlage B der Handwerksordnung
- Merkblatt zu Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7a HwO)
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO)
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO)
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 9 HwO)
- Merkblatt zur Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HWO
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU/EWR HwV
- Antrag auf Eintragung in die Internet-Betriebsdatenbank
- Antrag auf Löschung: Betriebsaufgabe
- Anmeldung zum Newsletter der Handwerkskammer Chemnitz
- Hinweise zur Änderung des Übergangsgesetzes zum 01.07.2024 (Gerüstbau)
- Hinweise für Existenzgründer
Hinweise für Existenzgründer
Ihre Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe ist der erste Schritt in die Selbstständigkeit. Für die weiteren wichtigen Schritte finden Sie einen Überblick in unserem „Fahrplan in die Selbständigkeit“ und hier weitere Informationen zur Existenzgründung.
- Verzeichnis der Handwerke
Verzeichnis der Handwerke
Das Handwerk ist überall. Von A wie Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bis Z wie Zahntechniker – die 130 Ausbildungsberufe unterstreichen die Vielfältigkeit des Handwerks.
Gewerbezweige:
- Bau- und Ausbaugewerbe
- Elektro- und Metallgewerbe
- Holzgewerbe
- Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe
- Lebensmittelgewerbe
- Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie des chemischen und Reinigungsgewerbes
- Glas-, Papier-, keramische und sonstige Gewerbe
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