Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Chemnitz - Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle
Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebes in der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Wer im Handwerk gewerblich tätig werden möchte - gleich ob im zulassungspflichtigen Handwerk, im zulassungsfreien Handwerk oder im handwerksähnlichen Gewerbe - muss in die Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der Handwerkskammer mit dem ausgeübten Handwerk oder Gewerbe eingetragen sein. Wer dort nicht eingetragen ist und dennoch gewerbsmäßig für andere handwerkliche Leistungen erbringt, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung und Schwarzarbeit die mit hohen Bußgeldern für Ausführende und Auftraggeber belegt werden können.
Die Eintragung in die Handwerksrolle, in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe muss vor Beginn der selbstständigen Handwerks- bzw. Gewerbeausübung erfolgen. Erst mit dieser Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gestattet. Die Eintragung erfolgt auf Antrag.
- Eintragung in die Handwerksrolle
Eintragung in die Handwerksrolle
1. Eintragung zulassungspflichtiger Handwerke der Anlage A der HwO in die Handwerksrolle
Eingetragen werden Inhaber oder angestellte Betriebsleiter, wenn sie die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Handwerks erfüllen. Zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigen in der Regel die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk aber auch andere Qualifikationen.
- Antrag
- Übersicht Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung
- Informationen zur Eintragung für zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A
2. Eintragung zulassungsfreier Handwerke der Anlage B1 der HwO in die Gewerberolle
Für die Eintragung zulassungsfreier Handwerke in die Gewerberolle der Handwerkskammer ist der Beginn oder die Beendigung der Gewerbetätigkeit anzuzeigen. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht notwendig. Es gibt Qualifizierungskurse der Handwerkskammer für die Führung des Unternehmens. Ebenso kann die Meisterprüfung als besonderes Gütesiegel erworben werden.
3. Eintragung handwerksähnlicher Gewerbe der Anlage B2 der HwO in das Verzeichnis
Für die Eintragung sind keine Qualifikationsnachweise erforderlich. Es gibt Qualifizierungskurse der Handwerkskammer für die Führung des Unternehmens.
- Eintragungsvoraussetzungen / Qualifikation
Eintragungsvoraussetzungen / Qualifikation
Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt hat, das ausgeübt werden soll.
Meisterprüfung in einem für verwandt erklärten Handwerk
Es wird auch eingetragen, wer eine Meisterprüfung in einem Handwerk bestanden hat und sich zusätzlich in einem damit für verwandt erklärten Handwerk eintragen lassen möchte. Welche Handwerke sich fachlich-technisch so nahe stehen, dass sie für verwandt erklärt werden konnten, bestimmt eine Verordnung.
Andere Prüfungen, insbesondere Diplom-, Techniker- und Industriemeisterprüfung
In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung, oder auch Industriemeister mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung
Die Eintragungsvoraussetzung erfüllt zudem derjenige, dem die Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO oder § 7b HwO erteilt hat. In einem gesonderten Informationsblatt finden Sie nähere Angaben zu den Voraussetzungen. Die erforderlichen Antragsunterlagen und nähere Auskünfte erhalten Sie bei uns.
- Beratungsservice
Beratungsservice
Wir beraten Sie gern zu folgenden Themen:
- handwerks- und gewerberechtlichen Fragen
- Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle
- Rechtsform des Unternehmens (Handelsregistereintragungen, Namensgebung)
- Hinweise zu unerlaubter Handwerksausübung
- Auskünfte aus der Handwerksrolle
Außerdem zu den Eintragungsvoraussetzungen für
- Vollhandwerke (Anlage A)
- zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1)
- handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2)
- Techniker, Industriemeister, Ingenieure
- Sonderregelungen (Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen)
- Bekämpfung Schwarzarbeit
Bekämpfung Schwarzarbeit
Wer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und gewerbsmäßig für andere handwerkliche Leistungen erbringt, erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Handwerksausübung bzw. Schwarzarbeit. Hohe Bußgelder für Ausführende und Auftraggeber können die Folge sein.
Diese Betriebe bieten ihre Leistungen zumeist preiswerter an, da häufig auch keine Steuern und andere Abgaben entrichtet werden. Schwarzarbeit verursacht einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden und belastet uns damit alle.
Die Handwerkskammer Chemnitz engagiert sich im Kampf gegen die Schwarzarbeit. Wir sind keine Verfolgungsbehörde, arbeiten aber eng mit den Ordnungsämtern und anderen Institutionen zusammen.
Unterstützen auch Sie uns dabei! Teilen Sie uns Ihre Verdachtsfälle mit. Sie tun mit einer "Anzeige" nichts Unrechtes. Ganz im Gegenteil, Sie tragen dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu schaffen. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist trotz der geänderten Gesetze hoch aktuell. Die Schwarzarbeit ist nach wie vor ein wirtschafts- und sozialpolitischer Störfaktor und von erheblicher Bedeutung.KontaktformularMaurice Nestler
Handwerks- und Gewerberolle
Tel. 0371 5364-130
Fax 0371 5364-520
- Merkblätter und Formulare
Merkblätter und Formulare
- Merkblatt zur Eintragung in die Handwerks- und Gewerberolle
- Antrag auf Eintragung / Änderung / Erweiterung in die Handwerks- und Gewerberolle
- Arbeitsvertrag für Betriebsleiter
- Betriebsleitererklärung
- Merkblatt zur Haftung des Betriebsleiters
- Mitteilung einer Adress- und Namensänderung
- Geschäftsbezeichnung eines Handwerksunternehmens
- Vertragsmuster einer BGB-Gesellschaft (auf Anfrage erhältlich)
- Anlage A der Handwerksordnung
- Anlage B der Handwerksordnung
- Merkblatt zu Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7a HwO)
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO)
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO)
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 9 HwO)
- Merkblatt zur Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HWO
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU/EWR HwV
- Antrag auf Eintragung in die Internet-Betriebsdatenbank
- Antrag auf Löschung: Betriebsaufgabe
- Anmeldung zum Newsletter der Handwerkskammer Chemnitz
- Hinweise zur Änderung des Übergangsgesetzes zum 01.07.2024 (Gerüstbau)
- Hinweise für Existenzgründer
Hinweise für Existenzgründer
Ihre Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe ist der erste Schritt in die Selbstständigkeit. Für die weiteren wichtigen Schritte finden Sie einen Überblick in unserem „Fahrplan in die Selbständigkeit“ und hier weitere Informationen zur Existenzgründung.
- Verzeichnis der Handwerke
Verzeichnis der Handwerke
Das Handwerk ist überall. Von A wie Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bis Z wie Zahntechniker – die 130 Ausbildungsberufe unterstreichen die Vielfältigkeit des Handwerks.
Gewerbezweige:
- Bau- und Ausbaugewerbe
- Elektro- und Metallgewerbe
- Holzgewerbe
- Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe
- Lebensmittelgewerbe
- Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie des chemischen und Reinigungsgewerbes
- Glas-, Papier-, keramische und sonstige Gewerbe
Finden Sie nachfolgend das:
- Online-Anträge OZG-Dienstleistung
Online-Anträge OZG-Dienstleistung
Hier können Sie Ihren Antrag online stellen. Diese Dienstleistung nach OZG wird noch erweitert.
- Elektronischer Berufeausweis (eBA) in den Gesundheitshandwerken
Elektronischer Berufeausweis (eBA) in den Gesundheitshandwerken
Information zum elektronischen Berufsausweis (eBA)
Überblick
- Verpflichtender Anschluss der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur (TI) bis 01.01.2026
- Verpflichtende Teilnahme ab 1. Juli 2027 an der Patientenversorgung durch die eVerordnung
- Die Anbindung an die TI erfordert:
- einen personenbezogenen elektronischen Berufsausweis (eBA): berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Gesundheitshandwerks und Eintragung in die Handwerksrolle als handwerklicher Betriebsleiter.
- Eine betriebsbezogene Institutionskarte (SMC-B): Voraussetzung dafür ist die Eintragung in die Handwerksrolle
Die Versorgung im Gesundheitswesen soll durch digitale Lösungen effizienter gestaltet und der Behandlungs- sowie Therapiealltag vereinfacht werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur (sog. Telematikinfrastruktur, kurz TI) vor, die alle Akteure im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzt und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglicht.
Für die Handwerksbetriebe in den Gesundheitshandwerken wird die Nutzung ab 1. Januar 2026 verpflichtend sein.
Das betrifft alle qualifizierten Betriebsinhaber oder qualifizierten Betriebsleiter eines Betriebs eines Gesundheitshandwerks, die gemäß Nrn. 33 bis 38 der Anlage A zur Handwerksordnung in der Handwerksrolle eingetragen sind:
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure (z.B. medizinisch indizierte Herstellung von Perücken)
Diese Betriebe müssen außerdem ab 1. Juli 2027 an der Patientenversorgung durch die eVerordnung teilnehmen. Für diese und weitere mögliche Tl-Anwendungen ist die elektronische Signatur mittels eBA somit obligatorisch.
Wesentlicher Bestandteil der TI sind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVerordnung) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Um autorisiert und sicher die Tl und ihre medizinischen Anwendungen nutzen zu können, braucht es eine qualifizierte Zugangsvoraussetzung: den elektronischen Berufsausweis, kurz eBA.
Was ist der eBA?
Der eBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat zur persönlichen Authentifizierung und zur elektronischen Signatur von Tl-Anwendungen der Gesundheitshandwerke. Der Zugriff auf die medizinischen Anwendungen der Tl darf grundsätzlich nur durch berechtigte Personen erfolgen. Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Beruf ist wie bei (Zahn-)Ärzten und Apothekern erfolgt deshalb über den elektronischen Heilberufsausweis.
Welche Informationen enthält der eBA?
In den Zertifikaten des eBA werden erforderliche personenbezogene Daten gespeichert. Dazu zählen neben dem vollständigen Namen und der Berufsgruppe, die Telematik-lD. Hierbei handelt es sich um eine eindeutig zugewiesene Nummer der berechtigten Person in der Tl.
Wie lange ist der eBA gültig?
Der eBA hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit sollte in einem angemessenen Zeitrahmen ein Folgeantrag für den eBA gestellt werden. Zudem kann ein Reserveausweis zeitgleich mit dem eigentlichen eBA oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, um bei Verlust oder technischen Problemen der ursprünglichen Karte weiterhin an der medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten teilnehmen zu können.
Herausgeber des eBA ist die für den Mitgliedsbetrieb zuständige Handwerkskammer.
Ab wann kann ich den eBA bei der Handwerkskammer Chemnitz beantragen?
Wir schaffen in 2025 für Sie mit unseren Dienstleistern die technischen Voraussetzungen für das Antragsverfahren, damit Sie ab 01.01.2026 startklar sein können. Über den Start des Antragsverfahrens werden wir Sie über die DHZ, Newsletter (soweit von Ihnen abonniert) oder auf unserer Internetseite rechtzeitig informieren.
Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz sind die Mitarbeiterinnen der Handwerksrolle.