Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Von A wie Ausgleichsabgabe bis Z wie Zusatzurlaub
Ab wann und warum wird die Ausgleichsabgabe erhoben und was geschieht damit?
Ab einer Betriebsgröße von jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind in Deutschland alle Unternehmen gesetzlich verpflichtet, wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen oder als Ausgleich einen Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu leisten, die sogenannte Ausgleichsabgabe.
Arbeitgeber haben deshalb bis spätestens 31. März für das vergangene Jahr die Pflicht, ihre Beschäftigungsverhältnisse der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen sowie eine sich daraus ergebende Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt überweisen.
Mit dem überwiegenden Anteil der Mittel aus der Ausgleichsabgabe werden Arbeitgeber gefördert, die schwerbehinderte Menschen einstellen und beschäftigen.
Dürfen Arbeitgeber nach einer Behinderung fragen?
Ein behinderter oder schwerbehinderter Mensch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Behinderung von sich aus im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren. Fragen zur Behinderung sind deshalb nur zulässig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der auszuübenden Tätigkeit stehen. Das Fragerecht des Arbeitgebers ist im laufenden Arbeitsverhältnis zuzulassen, um dem Arbeitgeber ein rechtstreues Verhalten und dem Arbeitnehmer den besonderen Schutz der Schwerbehinderung zu ermöglichen. So darf nach einem Grad der Behinderung, aber nicht nach einer Diagnose gefragt werden.
Detaillierte Informationen zum Thema Bewerbungsverfahren und Einstellung können Sie unserem Mitgliedermerkblatt entnehmen.
Wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr erhalten werden kann und der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will oder muss
Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung sowie diesen Gleichgestellte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten ist vor Ausspruch der Kündigung deshalb ein Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen. Integrationsamt holt Stellungnahme vom behinderten Arbeitnehmer ein. Das Integrationsamt prüft, ob zwischen anerkannter Behinderung/en und dem Kündigungsgrund ein Zusammenhang besteht. Wenn kein Zusammenhang ist eine Zustimmung des Integrationsamtes in der Regel gegeben.
Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Mehrarbeit ist diejenige Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht. Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit spielt somit bei der Bewertung von Mehrarbeit keine Rolle. Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit und ist bei der Bestimmung von Mehrarbeit zu berücksichtigen. Für die Freistellung von Mehrarbeit genügt es, ein Freistellungsverlangen (möglichst schriftlich) gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Es bedarf keiner besonderen Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber.
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Die Urlaustage werden zu dem Grundurlaub hinzugerechnet, der den Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen zusteht. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend gekürzt (1/12 für jeden vollen Monat der Schwerbehinderteneigenschaft). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Tage aufgerundet und dem allgemeinen Erholungsurlaub hinzugerechnet (§208 Abs. 2 SGB IX). Der Anspruch nach § 208 SGB IX ist ein Mindestzusatzurlaub. Sehen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen einen längeren Zusatzurlaub zugunsten schwerbehinderter Beschäftigter vor, so gelten diese Sonderregelungen (§ 208 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Schwerbehindertenvertretung
In Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern, die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wird alle 4 Jahre von den Schwerbehinderten, eine Schwerbehindertenvertretung gewählt (§ 177 SGB IX). Die Vertretung besteht aus einer Vertrauensperson und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied. Die Vertrauensperson übt ihr Amt ehrenamtlich aus und besitzt die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrates (§§ 177, 179 SGB IX).