Sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des Arbeitgebers
Allgemeine Meldepflichten
Arbeitgeber unterliegen bei der Einstellung von Arbeitnehmern bestimmten gesetzlichen Meldepflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern. Wer erstmals einen Arbeitnehmer einstellt, benötigt dafür die von der Bundesagentur für Arbeit erteilte Betriebsnummer. Bitte wenden Sie sich an die Agentur, die für Ihren Betriebssitz zuständig ist.
Agentur für Arbeit Annaberg-Buchholz
Paulus-Jenisius-Straße 43
09456 Annaberg-Buchholz
Telefon: 03733/133 3240
Telefax: 03733/133 6133
E-Mail:
Agentur für Arbeit Chemnitz
Heinrich-Lorenz-Straße 20
09120 Chemnitz
Telefon : 0371/567 0
Telefax: 0371/567 2111
E-Mail:
Agentur für Arbeit Plauen
Neundorfer Straße 70-72
08523 Plauen
Telefon: 03741/23 0
Telefax: 03741/23 911 15 01
E-Mail:
Agentur für Arbeit Zwickau
Leipziger Str. 160
08058 Zwickau
Tel.: 0375/314 0
Fax: 0375/314560 2777
E-Mail:
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) mit einem monatlichen Verdienst bis 450 Euro und kurzfristig Beschäftigte (bis zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, z. B. auch Schüler in Ferienarbeit) ist die zentrale Melde- und Einzugsstelle die Minijobzentrale. Ihre Meldungen für diese Arbeitsverhältnisse richten Sie bitte an:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Internet: www.minijob-zentrale.de
Servicecenter: 01801-200504
Fax: 0201-384 979797
E-Mail:
Meldung an die Sozialversicherung / Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Meldebescheinigung seiner Krankenkasse vor. Bei dieser Krankenkasse wird durch den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen der Beginn des Arbeitsverhältnisses gemeldet. Weitere Anmeldungen bei der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind nicht erforderlich. Die betreffende Krankenkasse zieht den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein.
Legt der Arbeitnehmer keine Mitgliedsbescheinigung vor, so meldet ihn der Arbeitgeber bei der Krankenkasse an, bei der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. Bestand keine Krankenversicherung und übt der Arbeitnehmer sein Kassenwahlrecht nicht aus, so wählt der Arbeitgeber selbst eine Krankenkasse aus, worüber der Arbeitnehmer zu unterrichten ist.
Ab dem 1. Januar 2006 dürfen Meldungen zur Sozialversicherung nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen abgegeben werden. Die bis dahin mögliche Meldung in Papierform ist nicht mehr zulässig. Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Programm einsetzen, können die kostenlose Software sv.net nutzen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.gkv-ag.de und www.itsg.de sowie direkt bei den Krankenkassen.
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis im Betrieb vorzulegen. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten ggf. dazu auffordern.
Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
Meldepflicht
Die Anmeldung des Betriebes bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft muss innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Betriebes unabhängig von der Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen. Jeder Unternehmer wird Mitglied einer Berufsgenossenschaft. Ebenso sind Veränderungen im Unternehmensgegenstand, Ausscheiden von Gesellschaftern bei Personengesellschaften und die Schließung des Betriebes mitzuteilen. Meldepflichtig ist immer der Unternehmer; bei der Gewerbeanmeldung leitet das Gewerbeamt in den meisten Fällen die Anzeige weiter. Arbeitnehmer müssen nicht namentlich gemeldet werden.
Beiträge
Beiträge bringt in der gesetzlichen Unfallversicherung allein der Unternehmer auf. Sie werden alljährlich im Umlageverfahren nach speziellen Gefahrtarifen erhoben. In Abhängigkeit vom Unfallgeschehen im Betrieb werden Zuschläge auferlegt oder Nachlässe gewährt. Zur Beitragserhebung meldet der Arbeitgeber jährlich die in seinem Betrieb gezahlten Arbeitsentgelte, einschließlich der Vergütungen für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte. Beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften können Sie sich unter www.hvbg.de darüber informieren, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist.
Meldepflichten in besonderen Branchen
In einigen Branchen sind tarifliche Sozialkassen errichtet, die ein Urlaubs- und Lohnausgleichsverfahren durchführen. Da die Sozialkassen auf der Basis allgemeinverbindlicher Tarifverträge tätig sind, werden alle Arbeitsverhältnisse der betreffenden Branche entsprechend dem Geltungsbereich der Tarifverträge einbezogen. So werden auch die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, die baugewerbliche Leistungen erbringen, von den Tarifverträgen des Baugewerbes erfasst. Die Arbeitgeber entrichten eine Umlage; seit der Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes im Baugewerbe sind auch Arbeitnehmer an der Umlage beteiligt. Bei den tariflichen Sozialkassen sind Arbeitnehmer namentlich zu melden.
SOKA-Bau
Wettiner Str. 7, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/707 4000
Fax: 0611/707 1880
E-Mail:
Internet: www.soka-bau.de
Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk
Rosenstraße 2, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/1601 0
Fax: 0611/1601 250
E-Mail:
Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
Mainzer Str. 98-102, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/7339 0
Fax: 0611/7339 100
Gemeinnützige Urlaubskasse und Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks
John-F.-Kennedy-Str. 6, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/7630 0
Fax: 0611/7630 298
E-Mail:
Internet: www.uk-maler.de oder www.zvk-maler.de
Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks
Washingtonstraße 75
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/97712-0
Fax: 0611/97712-30
E-Mail:
Sofortmeldung: Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche ab dem 1.1.2009 die Pflicht, neue Arbeitnehmer sofort elektronisch zu melden (Sofortmeldung). Für folgende Wirtschaftsbranchen ist eine Sofortmeldung erforderlich:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
Die Meldung erfolgt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden. Sie muss
- den Vor- und Nachnamen sowie die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.
Hinweis: Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung ist eine Mitführungspflicht für Personaldokumente (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) eingeführt worden. Da der Versicherungsausweis nicht fälschungssicher ist, muss dieser nicht mehr mitgeführt werden. Die Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären und müssen den Nachweis über die Aufklärung zu den Lohnunterlagen nehmen (Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze).
Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist die Sofortmeldung vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln. Die Sofortmeldung wird in das bestehende DEÜV-Meldeverfahren integriert. Hierfür wird ein neuer Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) eingeführt. Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe „sv.net“ abzugeben. Diese Ausfüllhilfe kann Tag und Nacht kostenlos genutzt werden und ist im Internet abrufbar: Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH. Anders als die übrigen Meldungen wird die Sofortmeldung unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt. Ein Ersatz der Sofortmeldung durch eine schriftliche Anzeige per Brief, Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig. Die Sofortmeldungen werden bei der DSRV gespeichert und den Behörden der Zollverwaltung in einem Online-Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Flankierend erhalten die Prüfdienste der Rentenversicherung einen Zugriff auf diese Daten. Neben den Behörden der Zollverwaltung und den Prüfdiensten der Rentenversicherungsträger wird auch den Unfallversicherungsträgern ein Zugriff auf die gespeicherten Daten ermöglicht. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann künftig mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.