Massenhafte Abmahnungen wegen Nutzung von Google Fonts
Bereits seit längerer Zeit kursieren diverse Abmahnschreiben zur Nutzung von Google Fonts, durch die Betreiber von Webseiten aufgefordert werden, Geldbeträge zwischen 100 € und 250 € zu entrichten, um den Datenschutzverstoß zu ahnden. Verbunden werden die Schreiben zum Teil mit Aufforderungen auf Unterlassung der Nutzung von Google Fonts, Schadensersatz, Ersatz von Anwaltskosten sowie auf Auskunft über erhobene Daten. (Wir hatten im Magazinbeitrag vom 17.06.2022 vor der Einbindung und Nutzung von Google Schriftarten auf der Homepage gewarnt.)
Grundsätzlich geht es darum, dass Webseitenbetreiber auf ihrer Website Google Fonts verwenden. Hierbei handelt es sich um ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten, die Google zur freien Verwendung zur Verfügung stellt. Google Fonts bietet dabei die Option, die Schriftarten auf der eigenen Webseite zu nutzen, ohne dass diese auf den eigenen Server hochgeladen werden müssen. In diesem Fall werden beim Aufruf der Webseite durch einen Besucher die Schriften über einen Google-Server nachgeladen. Dieser externe Aufruf bewirkt, dass Daten des Webseitenbesuchers wie die IP-Adresse an Google übertragen werden. Eine Einwilligung des Besuchers hierfür liegt in der Regel jedoch nicht vor.
Das Landgericht München hat diese externe Einbindung von Google Fonts in einer Entscheidung aus dem Januar 2022 als eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewertet und dem Besucher der Webseite Schadensersatz in Höhe von 100,00 € zugesprochen. Dies nutzen nun Abmahner zu Hauf, um Mails und Briefe mit ähnlichem Inhalt zu versenden und massenhaft Zahlungsforderungen zu stellen.
In den letzten Tagen häufen sich derartige Anfragen nun noch einmal und es kristallisieren sich einige wenige Anwaltskanzleien heraus, die sich offenbar auf diese Abmahnungen spezialisiert haben. Dabei gleichen sich die Schreiben inhaltlich weitgehend, sie variieren lediglich zum Teil bzgl. der Forderungen.
Praktisch lautet die Empfehlung der Handwerkskammer Chemnitz, Ihre Webseite auf die Einbindung von Google Fonts zu überprüfen und ggf. den Dienst vorsorglich zu deaktivieren. Es ist auch möglich, Google Fonts so zu nutzen, dass die Schriften ausschließlich lokal auf dem eigenen Server bzw. Webspace eingebunden werden. Dafür müssen die verwendeten Google Fonts heruntergeladen und auf die eigene Webseite hochgeladen werden. In diesem Fall werden keine Informationen an Google übertragen. Diese Lösung dürfte DSGVO-konform sein.
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob auf Ihrer Webseite (Google) Web Fonts eingebunden sind bzw. ob die Einbindung (wie zwingend erforderlich) lokal erfolgt ist, sollten Sie die technisch für Ihre Webseite verantwortliche Person (Webdesigner, Internetagentur etc.) kontaktieren und dazu befragen.
Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass Fonts tatsächlich ausschließlich lokal eingebunden wurden, trifft der behauptete Vorwurf, die IP-Adresse des Nutzers werde an Google übermittelt, nicht zu, und das Schreiben ist insgesamt haltlos. Ergibt die Prüfung jedoch, dass tatsächlich Google Web Fonts genutzt und Schriften deswegen durch Verbindungsaufnahme zum Google-Netzwerk geladen werden, sollten Seitenbetreiber unbedingt schnellstmöglich auf eine rein lokale Einbindung der Google Fonts umstellen und so Datenübermittlungen unterbinden.
In Bezug auf die Abmahnschreiben ist in den meisten Fällen bereits aufgrund der Formulierung anzunehmen, dass es sich um einen der Absender handelt, die solche Abmahnschreiben massenweise in Verkehr bringen- teilweise mit identischem Wortlaut. Insofern ist ebenfalls anzunehmen, dass es den Verfassern eher um das schnelle Geld als die Wiederherstellung rechtskonformer Zustände geht. Es ist bislang nicht damit zu rechnen, dass der oder die Absender/-in des Schreibens tatsächlich eine Datenschutzverletzung und damit zusammenhängend Schadensersatzansprüche geltend macht- hierfür müsste eine Klage angestrengt werden. Gerade diese massenweise Versendung derartiger Schreiben lässt aber im konkreten Fall einen Rechtsmissbrauch vermuten, so dass aktuell nicht mit einer Ahndung durch die Absender der Forderungen zu rechnen ist. Unsere Empfehlung lautet daher in diesen Fällen, die Schreiben zu ignorieren. Wir werden die weitere Entwicklung verfolgen und Sie entsprechend informieren.
Eine gute Erläuterung zum Sachverhalt der Abmahnung finden Sie auch hier.
Sollten Sie ein solches oder ähnliches Anwaltsschreiben erhalten, wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz:
Silvia Nestler | 0371 5364-245 |
18.10.2022