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Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) zum 28.05.2022

Zum 28.05.2022 treten Änderungen in der, seit 1985 bestehende und immer wieder veränderte Vorschrift in Kraft. Ziel der Vorschrift ist die Schaffung von Preisklarheit und Preiswahrheit gegenüber Verbrauchern.

Änderung Grundpreisangabe

Bei der Preisauszeichnung besteht neben der Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises auch die Pflicht zur Angabe des Grundpreises. Der Grundpreis ist neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.

Lediglich bei nach Gewicht, Volumen, Länge oder nach Fläche angebotener loser Ware genügt die alleinige Angabe des Grundpreises.

Zur Verbesserung der Preistransparenz ist bei der Grundpreisangabe eine neue Mengeneinheit vorgeschrieben. Diese ist nunmehr in 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben.

Ausnahme: Bei Waren, die üblicherweise in Mengen über 100 Liter, über 50kg oder über 100 Meter abgegeben werden, genügt weiterhin die Mengenangabe, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei nach Gewicht oder Volumen angebotener loser Ware kann entsprechend der Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm bzw. 1 Liter oder 100 Milliliter verwendet werden.

Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe

Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe gibt es bei Identität von Grund- und Gesamtpreis und bei Waren, deren Nenngewicht unter 10 Gramm bzw. deren Nennvolumen unter 10 ml liegen.

Ebenso bedarf es keiner Angabe eines Grundpreises bei Waren, die im Rahmen von Dienstleistungen angeboten und bei Waren, die von kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt.

Allerdings ist völlig unklar, was unter „kleinen“ Einzelhandelsgeschäften gemeint ist. Das Gesetz spricht beispielhaft von Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten.

Aufgrund dieser gesetzlichen Unschärfe empfehlen wir auch kleineren Bäckereien und Fleischereien, die Preisauszeichnung unter Angabe des Grund- und Gesamtpreises vorzunehmen.

Auszeichnung Pfand

Neu ist auch, dass bei Pfandbeträgen die Höhe des Pfandbetrages neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht, wie bisher, in diesen einzubeziehen ist. Diese „rückerstattbare Sicherheit“ hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.

Zusätzliche Preisangabepflicht bei Preisermäßigungen

Neu ist ebenfalls, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben ist. Der vorherige Preis ist der niedrigste Gesamtpreis, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Das gleiche gilt für Anbieter loser Ware, wenn er nur den Grundpreis angeben muss.

Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

Dies bedeutet, dass die bisher angesetzten Preise zu dokumentieren sind.

Leicht verderbliche Lebensmittel

Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises gilt nicht bei individuellen Preisermäßigungen und bei schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Preisangaben für Leistungen 

Nicht generell neu, aber weiterhin aktuell besteht die Pflicht bei dem Angebot von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, diese in einem Preisverzeichnis über die wesentlichen Leistungen bzw. Verrechnungssätze wie z.B. Stundesätze, Kilometersätze etc. zu informieren.

Das Preisverzeichnis ist in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebotes anzubringen. Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen.

In der Vergangenheit wurden insbesondere Friseur-Unternehmen durch die Ordnungsbehörden daraufhin überprüft.

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz: Martin Jänsch | 0371 5364-242 |

25.05.2022