Aktuelle Neuerungen bei den Corona Wirtschaftshilfen
Seit April 2022 hat sich das Antragsprocedere auf Überbrückungshilfe leicht abgewandelt! Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) führt hierzu ursächlich an, da sich nach Aufhebung fast aller Corona-Schutzmaßnahmen die Frage stellt, ob die in Anträgen geltend gemachten Umsatzeinbrüche tatsächlich noch coronabedingt sind.
Bei Zuschussanträgen für die Fördermonate Januar bis März 2022 mussten Antragstellende gegenüber prüfenden Dritten so weit wie möglich darlegen, wieso die Umsatzeinbrüche coronabedingt waren, im Antragsformular jedoch lediglich versichern, dass die Umsatzeinbrüche coronabedingt sind. Die prüfenden Dritten beurteilten die Auskünfte der Unternehmen auf Plausibilität; eine Vorlage bei den Bewilligungsstellen erfolgte jedoch nur auf explizite Nachfrage.
Zur Entscheidungsfindung, ob der Umsatzrückgang coronabedingt ist, kann Punkt 1.2 der FAQ herangezogen werden. Demnach könnte man unterstellen, dass der Umsatzrückgang coronabedingt war, wenn der Umsatz in 2020 niedriger ausfiel als in 2019 und keine Liefer- oder Materialengpässe, Probleme bei der Mitarbeiterrekrutierung bzw. Betriebsferien zu den Umsatzrückgängen führten.
Für die Beantragung der Überbrückungshilfe ab April 2022 werden nunmehr bereits im Antragsverfahren die nachfolgenden Pflichtfelder aufgerufen, mit Hilfe derer die Unternehmen den Coronabezug des Umsatzrückgangs konkret darlegen müssen, ohne dass die FAQ jedoch angepasst wurden:
- Von welchen staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie ist das Unternehmen betroffen?
- Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten in Bezug auf die Corona-Pandemie ist das Unternehmen betroffen?
- Welche betriebsindividuellen Schwierigkeiten hat das Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu meistern?
Seit Mitte Mai 2022 werden auch in den Anträgen zur Neustarthilfe 2022 Fragen zum Coronabezug gestellt.
Zudem gibt es Änderungen bei den Abschlags- bzw. Vorschusszahlungen:
Die Neustarthilfe wurde bisher auf Basis einer erfolgreich durchlaufenen Vorprüfung ausgezahlt. Alle diejenigen, die nach dem 19. Mai 2022 einen Antrag gestellt haben bzw. stellen werden, erhalten erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids entsprechende Auszahlungen. Analog wird bei der Überbrückungshilfe IV verfahren, bei der die Abschlagszahlungen am 19.05.2022 ausgelaufen sind.
Abschließend informieren wir noch zu aktuellen Fristen.
Bereits zum 30. April 2022 sind die Antragsfristen für Kredite des KfW-Sonderprogramms und des KfW-Schnellkredits, für Mittel aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes und für Bürgschaften zu den Corona-Sonder-Konditionen ausgelaufen. Hintergrund ist hier das Auslaufen des befristeten Beihilferahmens am 30. Juni 2022.
Bezüglich der Corona-Zuschussprogramme endet die Antragsfrist für Erstanträge der Überbrückungshilfe IV am 15. Juni 2022. Bis zu diesem Termin können auch Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (zum Beispiel Fördermonate im 2. Quartal 2022). Danach und bis einschließlich 30. September 2022 können lediglich formale Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) vorgenommen werden. Ebenfalls am 15. Juni 2022 endet die Frist für Antragstellungen im Rahmen der Neustarthilfe 2022.
Gleiches gilt zudem für den Wechsel von der Überbrückungshilfe IV zur Neustarthilfe 2022 und umgekehrt. Die verkürzte Fristsetzung ergibt sich auch hier aus dem zum 30. Juni 2022 auslaufenden befristeten Beihilferahmen der EU-Kommission.
Weitere Details auch zu den Fristen für Schlussabrechnungen der Zuschussprogramme entnehmen Sie bitte der Übersicht.
25.05.2022