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Schon seit 2019 müssen Arbeitgeber bei Neuabschluss von Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) einen Zuschuss in Höhe von 15 % der Entgeltumwandlung zahlen. Seit dem 01. Januar 2022 besteht diese Verpflichtung nun auch für sämtliche Altverträge, soweit der Arbeitgeber durch die bAV Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Hintergrund der Verpflichtung ist das Betriebsrentengesetz. Dort schreibt § 1a Abs. 1a BetrAVG vor, dass Arbeitgeber Zusagen für die Entgeltumwandlung, die in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds realisiert werden, bezuschussen müssen.

Kommen Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, muss mit strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen gerechnet werden. Es wird daher dringend empfohlen, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und dafür zu sorgen, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in die entsprechenden Verträge der Arbeitnehmer eingezahlt wird. Sollte eine zusätzliche Einzahlung auf Grund zu alter Verträge nicht möglich sein, können alternative Möglichkeiten genutzt werden. Beispielsweise kann die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers um exakt den geforderten Arbeitgeberzuschuss reduziert werden. Damit bleibt die Einzahlung, bspw. in eine Direktversicherung, gleich.

 

Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Chemnitz: Julia Berger | 0371 5364-211 |

12.05.2022