BMF-Schreiben zur Rücklage für Ersatzbeschaffung - Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden bereits durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist hiernach erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
Mit BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 hatte die Finanzverwaltung bereits klargestellt, dass sich die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung entsprechend jeweils um ein Jahr verlängern, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden. Die genannten Fristen verlängern sich nunmehr um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
03.01.2022