Bundesarbeitsgericht: Arbeitszeiterfassung
Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) und verwies dabei auf das sog. CCOO-Urteil des EuGH von 14. Mai 2019, Az.: C-55/18 [CCOO]). Das EuGH-Urteil gab den Mitgliedstaaten auf, für eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit zu sorgen.
Dies könnte eine Ausweitung der Arbeitszeiterfassung auf sämtliche Beschäftigte aller Branchen nach sich ziehen. Abschließend beurteilen lässt sich dies aber erst nach dem Vorliegen der ausformulierten Urteilsgründe.
Auch nach dem o.g. EuGH-Urteil können bei der Arbeitszeitaufzeichnung Ausnahmen mit Blick auf die Betriebsgrößen normiert werden. Die Handwerksorganisation wird sich dafür einsetzen, dass diese Aspekte bei der Umsetzung des Urteils Berücksichtigung finden.
Das Bundesarbeitsministerium teilte dazu mit, dass man die Urteilsbegründung und eine entsprechende Anpassung des Arbeitszeitgesetzes prüfen werde. Dazu werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
15.09.2022