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Jahressteuergesetz 2022

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt - für das Handwerk sind im Wesentlichen die folgenden Änderungen von Bedeutung:

Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen ab 2023 (§ 3 Nr. 72 EStG-E):

Der Anwendungszeitpunkt der Ertragsteuerbefreiung wird auf den 1. Januar 2022 vorgezogen (Rückwirkung). Durch die Streichung der Formulierung „überwiegend zu Wohnzwecken genutzten“ werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.

Gewerbesteuerbefreiung für Betreiber kleiner Solaranlagen (§ 3 Nr. 32, § 36 Abs. 2 Satz 5 GewStG-E):

Mit Einführung der Einkommensteuerbefreiung für kleine Solaranlagenbetreiber in § 3 Nr. 72 EStG wird die Gewerbesteuerbefreiung obsolet.

Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden von zwei auf drei Prozent (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG-E):

Als Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wird die Regelung gegenüber dem Regierungsentwurf um ein halbes Jahr auf den 1. Januar 2023 vorgezogen.

Fortgeltung des Ansatzes einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG):

Die nach dem Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze ergebene Zeitraum.

Verlängerung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau – nur energieeffizient (§ 7b EStG-E):

Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG-E soll auch weiterhin Anreize für den Bau von Mietwohnungen setzen. Um die erforderliche Anreizwirkung zu schaffen, soll die Neuregelung erst für solche neuen Wohnungen Anwendung finden, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026. Neue Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige im Jahr 2022 hergestellt werden, bleiben vom Anwendungsbereich des § 7b EStG ausgeschlossen.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird allerdings zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/ Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Voraussetzung ist das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). Die Baukosten für Wohnungen, die aufgrund der bisherigen Regelung gebaut wurden, durften 3.000 Euro je qm Wohnfläche nicht über-steigen. Für im Rahmen der Neuregelung gebaute Wohnungen wird diese Grenze auf 4.800 Euro angehoben. Auch die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung wird je qm Wohnfläche von 2.000 Euro auf 2.500 Euro angehoben.

16.12.2022