shutterstock C ffikretow

Darlehensprogramme für vom Ukraine-Konflikt betroffene Unternehmen

Ab sofort können Unternehmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg sowohl spezielle Bürgschaften der Bürgschaftsbanken beantragen als auch entsprechende Förderprogramme der KfW nutzen.

Die Programme sollen Unternehmen offenstehen, die vor dem Hintergrund des Ukraine-Konfliktes von Umsatzrückgängen, Produktionsausfällen, Schließungen von Produktionsstätten bzw. gestiegenen Energiekosten betroffen sind, woraus vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten resultieren. Förderfähige Unternehmen müssen strukturell gesund sowie langfristig wettbewerbsfähig sein und dürfen zum 31.12.2021 kein so genanntes „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewesen sein.

Als Antragsvoraussetzung müssen Betriebe zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt (Ukraine, Belarus, Russland). Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn der Anteil des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten 3 Jahre in den Märkten Ukraine, Belarus, Russland mindestens 10 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes beträgt.
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland.
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte, die unmittelbar oder mittelbar aus den Ländern Ukraine, Belarus oder Russland stammen.

Besonderheiten der KfW-Programme

Die KfW unterscheidet drei Programmvarianten, die wir Ihnen mit der entsprechenden KfW-Seite verlinkt haben:

Das Sonderprogramm Mittelstand richtet sich an Unternehmen, die mindestens über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von 2 vollständigen Geschäftsjahren verfügen. Sollte für das Geschäftsjahr 2021 noch kein Jahresabschluss verfügbar sein, können Unternehmen bei der Antragstellung die Betriebswirtschaftliche Abrechnung (BWA) per Dezember 2021 beifügen.

Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch die Hausbank wird diese zum Beispiel Wert darauflegen, dass das antragstellende Unternehmen keine ungeregelten Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen hat. Zudem sollte die 1-Jahresausfallwahrscheinlichkeit die 10%-Marke nicht übersteigen. Bei Förderanträgen von mehr als 3 Mio. Euro Fördersumme bietet die KfW den Hausbanken ein beschleunigtes Prüfverfahren an. Hierbei werden erhöhte Anforderungen an die 1-Jahresausfallwahrscheinlichkeit (max. 2,8 %) und sonstige wirtschaftliche Kennzahlen gestellt.

Der Kredithöchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt 100 Mio. Euro, ist aber begrenzt auf

  • 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes gemäß den letzten drei vor-liegenden Jahresabschlüssen oder
  • 50 % der Energiekosten in den 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung.

Zusätzliche prozentuale Betragsbegrenzungen gibt es für Kreditbeträge oberhalb von 25 Mio. Euro.

Im Vergleich zu den KfW-Standardprogrammen für KMU wird potenziellen Kreditnehmern eine erhöhte Haftungsfreistellung (80 % statt 50 %) eingeräumt. Allerdings sind die Darlehen banküblich zu besichern; die erhöhte Haftungsfreistellung wird sich i.d.R. nicht sicherheitsmindernd bemerkbar machen, sondern eher dafür sorgen, dass die Hausbank überhaupt Interesse an der Kreditvergabe hat.

Dies dürfte insbesondere bei vergleichsweise schlechten Bonitäten in Kombination mit einer niedrigen Besicherungsklasse der Fall sein. Denn abweichend von den KfW-Standardprogrammen wird die Haftungsfreistellung wohl auch für die beiden schlechtesten Preisklassenkombinationen gewährt, wenn auch zu einem höheren Endkreditnehmerzinssatz (EKN). Da die Bepreisung nach dem allseits bekannten Risikogerechten Zinssystem (RGZS) erfolgt, hängt der jeweilige EKN sowohl von der Bonität als auch der Besicherung des Antragstellers ab. Damit werden sich die Zinssätze analog zum Kapitalmarkt entwickeln und permanent angepasst.

Vor diesem Hintergrund kann es sich für Handwerksbetriebe durchaus lohnen, den Einsatz einer Bürgschaft der Bürgschaftsbanken in Betracht zu ziehen.

Besonderheit der Bürgschaftsbanken

Der Bürgschaftshöchstbetrag wurde für die Ukraine-Hilfen verdoppelt (statt 1,25 Mio. Euro nun 2,5 Mio. Euro) und greift sowohl für die Verbürgung von Investitions- als auch Betriebsmittelkrediten.

Die Bürgschaftshöhe wurde auf maximal 80 % festgelegt und kommt damit bei der Hausbank einer werthaltigen Sicherheit in Höhe von 80 % gleich.

03.05.2022