Update zur Information vom 21.06.2022 "Energiepreispauschale"
Update zur Information vom 21.06.2022 "Energiepreispauschale"
Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 wurde aufgrund der Auszahlung der Energiepreispauschale geändert. Dies hat das BMF am 15. Juli 2022 auf seiner Internetseite bekannt gegeben. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben (§ 117 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes).
Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022
Ferner hat das BMF am 18. Juli 2022 das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 auf der Internetseite bekannt gemacht. Ergänzend führte dieses wie folgt aus: „Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren."
Aktualisierte FAQ des BMF zur Energiepreispauschale
Das BMF hat am 20. Juli 2022 in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Diese stehen auf der Internetseite zur weitergehenden Information zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale finden Sie auch auf der Homepage des ZDH.
21.07.2022