UPDATE 19.01.2022: Umtausch älterer Führerscheine in EU-Führerscheine
Nach bisheriger Rechtslage mussten diese bis spätestens zum 19.01.2022 umgetauscht werden. Aufgrund der durch die Corona-Pandemie schwierigen Lage in den zuständigen Zulassungsbehörden hat die Innenministerkonferenz am 17.01.2022 kurzfristig beschlossen, diese Frist bis zum 19.07.2022 zu verlängern.
Dies erfordert jedoch noch eine förmliche Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bis zum Inkrafttreten der rechtlichen Anpassung soll laut Aussage der Innenminister das sonst fällige Verwarngeld in Höhe von 10 Euro von der Polizei nicht erhoben werden. Die Betroffenen sollten sich dennoch frühzeitig um Termine im nun verlängerten Zeitraum zu bemühen.
- Hinweise des aktuellen Vorsitzlandes der Innenministerkonferenz (Freistaat Bayern)
Alle weiteren Umtauschfristen sowie die Hinweise auf Besonderheiten bei C-Führerscheinen, die im genannten Rundschreiben beschrieben werden, bleiben von dieser geplanten Anpassung unberührt.
>> Merkblatt "Führerscheinumtausch" (*.pdf)
### ### Bisher ### ###
Aufgrund Vorgaben des EU-Rechts aus dem Jahr 2013 müssen in den nächsten Jahren alte Papierführerscheine sukzessive in EU-Führerscheine umgetauscht werden. Die erste der gestaffelten Fristen endet am 19.01.2022. Hierbei sind in Bezug auf die Umschreibung der bisherigen Klasse 3 einige Aspekte handwerksrelevant.
Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr und Zeitpunkt des Ausstellungsdatums gelten unterschiedliche Fristen. Als erstes enden die Fristen für Personen, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden und deren Fahrerlaubnis bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurde. Hier muss ein Umtausch bis zum 19.01.2022 vorgenommen werden.
Auch die Führerscheine, die bereits ab 1999 im Kartenformat ausgestellt wurden, müssen nach Ausstellungsjahr gestaffelt bis 2033 umgetauscht werden.
Der Umtausch und die Umschreibung erfolgen standardisiert, wobei die EU-Führerscheinklassen anstelle der alten Klassen verwendet werden. Bei der Umschreibung der alten Klasse 3 erfolgt allerdings standardmäßig nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. Somit können neben klassischen PKW durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zGG weiterhin geführt werden. Die alte Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus- hier war auch das Lenken bestimmter Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zGG möglich. Wer diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zGG weiternutzen möchte, muss dies im Rahmen des Umtauschs explizit beantragen. Eine spätere Nachbeantragung ist nicht möglich. Im neuen Führerschein wird hierfür dann die Schlüsselnummer CE 79 eingetragen. Bei Überschreitung des 50. Lebensjahres ist eine Gesundheitsprüfung notwendig, welche alle 5 Jahre wiederholt werden muss. Zur Besitzstandwahrung der Berechtigung CE 79 ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig. Sofern Handwerkerinnen und Handwerker unter diese Personengruppe fallen, sollten diese Punkte beachtet und in die Entscheidung einbezogen werden, ob evtl. der Umtausch der Dokumente bereits vorfristig Sinn ergibt.
Führerscheine mit Ausstelldatum bis 31.12.1998 | |
Geburtsjahr des Führerscheininhabers | Umtauschfrist |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.01.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine mit Ausstelldatum ab 1.01.1999 | |
Ausstellung des Führerscheins | Umtauschfrist |
Anfang 1999 bis Ende 2001 | 19.01.2026 |
Anfang 2002 bis Ende 2004 | 19.01.2027 |
Anfang 2005 bis Ende 2007 | 19.01.2028 |
im Jahr 2008 | 19.01.2029 |
im Jahr 2009 | 19.01.2030 |
im Jahr 2010 | 19.01.2031 |
im Jahr 2011 | 19.01.2032 |
Anfang 2012 bis 18.1.2013 | 19.01.2033 |
19.01.2022