Das Bundearbeitsgericht (BAG) hat eine Entscheidung zur „Haltbarkeit“ eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) getroffen. In dem Fall ging es um einen Beschäftigten, bei dem nach langer Erkrankung ein BEM durchgeführt und Anfang 2019 beendet wurde. Er erkrankte allerdings im Anschluss erneut an 79 Tagen innerhalb eines Jahres und der Arbeitgeber kündigte daraufhin krankheitsbedingt.
Nach Ansicht des BAG hätte ein zweites BEM durchgeführt werden müssen – das Gericht erklärte deshalb die Kündigung für unwirksam. In der Begründung führte das BAG aus, dass ein Mindesthaltbarkeitsdatum dem Sinn und Zweck eines BEM zuwiderlaufen würde. Erkranke ein Beschäftigter nach Abschluss eines BEM erneut, sei grundsätzlich innerhalb eines Jahres ein erneutes BEM durchzuführen. Vorhergehende Erkrankungen, Arbeitsbedingungen und Maßnahmen seien möglicherweise nicht vergleichbar mit der Situation der erneuten Arbeitsunfähigkeit. Dies zu klären, wäre nur in einem neuerlichen BEM möglich.
Zum Urteil gelangen Sie hier.
Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Chemnitz: Julia Berger | 0371 5364-211 |
12.05.2022