Kassenführung: Wichtige Information zur D-TRUST TSE Version 1.0
Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion in Deutschland mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gemäß §146a Abgabenordnung (AO) sowie der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ausgestattet sein. Am Markt werden verschiedene hardwarebasierte und cloudbasierte TSE-Lösungen vertrieben. Von großer Bedeutung ist die Gültigkeitsdauer der Zertifikate für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Die durch die D-Trust GmbH vertriebene „D-TRUST TSE Version 1.0“ ist mit einem Zertifikat des BSI ausgestattet, welches am 7. Januar 2023 seine Gültigkeit verliert. Darüber hat die DTrust GmbH seine direkten Kunden und Reseller schriftlich am 6. Juli 2022 informiert. Somit erfüllt die durch die D-Trust GmbH vertriebene „D-TRUST TSE Version 1.0“ ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr die – vom BSI, der AO und der KassenSichV entsprechend festgelegten –
gesetzlichen Anforderungen an die Zertifizierung von Technische Sicherheitseinrichtungen. Am heutigen Tage hat das BSI die Information ebenfalls auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Was bedeutet der Verlust der Gültigkeit des Zertifikates für die Betriebe?
Betriebe, die bereits eine entsprechende TSE zur Sicherung ihrer Kasse verwenden, sollten sich zeitnah an ihren Kassenhardware- oder Kassensoftwarehändler wenden, bei dem das TSE-Modul erworben wurde.
Betriebe, die von der Übergangsregelung für bauartbeding nicht mit einer TSE aufrüstbaren Registrierkasse Gebrauch gemacht haben und bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen müssen, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist, sollten sich vor dem Kauf informieren, welche TSE implementiert wurde. Sollte die Kasse mit einer D-Trust TSE Version 1.0 ausgestattet sein, so gilt es zu bedenken, dass die Verwendung nur noch bis zum 7. Januar 2023 erfolgen darf.
Aufgrund dessen, dass der zeitliche Horizont mit 6 Monaten Umstellungszeit in Zeiten von Lieferschwierigkeiten und einer begrenzten Verfügbarkeit von Technikern sehr ambitioniert ist, setzt sich der ZDH für eine zeitnahe praxistaugliche Regelung auf Bundes- und Landesebene ein. Denn ansonsten müssten die Betriebe im Einzelfall einen Antrag nach § 148 AO stellen, wenn die Umstellung nicht fristgerecht erfolgen kann.
Update vom 18.10.2022:
Der ZDH hat sich bei Bund und Ländern dafür eingesetzt, dass eine praxistaugliche Übergangsregelung vorgesehen wird, um die betroffenen Betriebe nicht einer zusätzlichen Belastung auszusetzen. Dieses Anliegen wird durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nunmehr aufgegriffen.
Danach gilt Folgendes:
„Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist umgehend durchzuführen, und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen. Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen DTRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben. Für den Zeitraum der Weiternutzung werden keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“
Was bedeutet die Übergangsregelung für die Betriebe?
Das BMF hat darauf hingewiesen, dass der Austausch der TSE umgehend durchzuführen ist. Jedoch werden unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 7. Juli 2023 aus der weiteren Nutzung der o. g. TSE keine nachteiligen Folgen gezogen.
Wir empfehlen daher, dass die Betriebe zeitnah sowohl mit Ihrem Steuerberater als auch mit dem Kassenfachhändler Kontakt aufzunehmen. Zu klären ist in einem ersten Schritt, ob der jeweilige Betrieb die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsreglung (Erwerb und Einbau der TSE vor dem 7. Juli 2022) erfüllt.
Ferner sind die Details der Umrüstung zusammen mit dem Steuerberater und dem Kassenfachhändler zu klären, welche unter Umständen sehr komplex und aufwendig sein kann. Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen ist.
Die Austauschbemühungen sind zu dokumentieren, damit gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden kann, dass der Austausch der TSE umgehend (s. o.) erfolgt ist. Die Dokumentation ist aufbewahrungspflichtig. Ist eine Verfahrensdokumentation vorhanden, ist diese zu aktualisieren, sobald der Austausch der TSE vorgenommen wurde.
Achtung: Betriebe, die von der Übergangsregelung für bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbaren Registrierkasse Gebrauch gemacht haben und noch bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen müssen, die mit einer TSE ausgestattet ist, sollten sich vor dem Kauf informieren, welche TSE implementiert wurde. Eine Inanspruchnahme der Übergangsregelung ist nicht möglich.
19.10.2022