Kürzung des Erholungsurlaubs bei Kurzarbeit
Im Sondernewsletter vom 11.12.2021 hatten wir schon informiert, dass nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2021, Az.: 9 AZR 225/21, für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller „Kurzarbeit Null" keine Arbeitspflicht haben, der jährliche Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden kann. Das Gericht bestätigte den Standpunkt des beklagten Arbeitgebers, der für volle Monate Kurzarbeit den Erholungsurlaub gekürzt hatte. Gleichzeitig geht das BAG darüber hinaus und entschied:
- Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausfallen, sind bei einer unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
- Fallen ganze Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit aus, verringert sich die durch die Erbringung der Arbeitsleistung bedingte Belastung. In diesem Fall steht es im Einklang mit dem Urlaubszweck, den Urlaubsumfang bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen.
- Die Anwendung dieser Grundsätze zur Berechnung des Urlaubsanspruchs auf durch Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage steht mit Unionsrecht im Einklang und gilt auch für den vertraglichen Mehrurlaub.
- Die Urlaubskürzung setzt eine wirksame Einführung von Kurzarbeit voraus. Dazu ist entweder eine Betriebsvereinbarung (Vertrag zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat) oder eine einzelvertragliche Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer notwendig.
Es ist im Moment noch nicht entschieden, ob die Arbeitnehmer in einer solchen Vereinbarung auf eine geplante Urlaubskürzung zwingend hinzuweisen sind.
Das BAG setzt folgende Umrechnungsformel an:
(Arbeitstage Urlaub (voll) x Tage mit Arbeitspflicht im Kalenderjahr) / Arbeitstage im Kalenderjahr
Beispiel:
Arbeitstage 2022 in Sachsen: | 252 |
Vollurlaub: | 24 |
KU-Tage: | 50 |
Tage mit Arbeitspflicht: | 252 - 50 = 202 |
Berechnung:
(24 x 202)/252 = 19,24 Urlaubstage
Wichtig: in Branchen mit tariflichen Urlaubsregelungen bzw. Urlaubskassenverfahren sind diese zu beachten.
01.07.2022