Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30. Mai 2022 entschieden, dass aus Vereinfachungsgründen für die Monate Juni, Juli und August 2022 während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets die Umsetzung des § 3 Nummer 15 EStG leicht abgeändert Anwendung finden wird. Demnach dürfen Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel in den o. g. Kalendermonaten übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Zuschüsse die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind sonst grundsätzlich für jeden einzelnen Monat hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitsnehmers beschränkt.
Werden durch den Arbeitgeber für das Jahr 2022 aber in der Summe höhere Zuschüsse gezahlt, als dem Arbeitnehmer Aufwendungen entstanden sind, so wird der Unterschiedsbetrag (Differenz) dennoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.
>> Schreiben des BMF (*.pdf)
01.06.2022