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Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2022 mit Verordnung über die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

Mit der Verordnung werden die Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten von regulär 30 auf 10 Prozent und der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bei Kurzarbeit um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert ebenso wie der Zugang der Zeitarbeit zur Kurzarbeit.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2023 herabgesetzt:

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30. Juni 2023.

Die Verordnung soll bereits am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Grundsätzlich ist eine Verlängerung der leichteren Zugangsbedingungen mit Blick auf die aktuelle schwierige ökonomische Situation für viele Handwerksbetriebe der folgerichtige Schritt.

Weitere Informationen zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Bundesagentur für Arbeit beantwortet häufig gestellte Fragen.

16.12.2022