Die Mindestlöhne betragen
für Ungelernte /ML 1 Gelernte/ML 2
ab 01.05.2023 12,50 Euro 14,50 Euro
ab 01.04.2024 13,00 Euro 15,00 Euro
Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, ausführen. Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Arbeitnehmer, die über einen Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk (oder einen vergleichbaren Abschluss) verfügen, sind immer gelernte Arbeitnehmer (Gesellen), unabhängig davon welche Tätigkeiten sie ausführen.
Die Mindestlöhne gelten nicht für
- Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten arbeiten;
- Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder – im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule;
- Personen, die aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren;
- Personen, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind;
- gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Arbeitgebers tätig ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 01.05.2023 und endet am 31.03.2025.
Ansprechpartnerin HWK Chemnitz: Rechtsberaterin Bettina Gogolla | | 0371-5364 244
15.06.2023