Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie (IAP) - ja oder nein?
Es kommt darauf an … Grundsätzlich ist die Zahlung einer IAP durch den Arbeitgeber freiwillig. Unternehmen können sowohl entscheiden, ob sie eine IAP zahlen wollen, als auch über deren Höhe. Es gibt jedoch eine Ausnahme: soweit für Arbeitsverhältnisse Tarifbindung gilt, entsteht auch ein Anspruch auf Zahlung einer IAP, wenn in Lohn- oder Gehaltstarifverträgen die Zahlung vorgesehen ist. Hier ist wiederum beachtlich, wann Tarifbindung vorliegt. Tarifbindung entsteht durch:
- Mitgliedschaft von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in den tarifschließenden Organisationen oder
- Erklärung einer Allgemeinverbindlichkeit durch ein Arbeitsministerium oder
- Vereinbarung von Tarifbindung einzelvertraglich im Arbeitsvertrag.
Aktuell gibt es in einigen Handwerksbranchen Lohntarifverträge (nicht zu verwechseln mit Mindestlohn-Tarifverträgen), die die Zahlung einer IAP an Arbeitnehmer vorsehen. Diese Tarifverträge sind nicht allgemeinverbindlich. Somit kann ein Anspruch nur entstehen bei beiderseitiger Mitgliedschaft in den Tarifverbänden oder einzelvertraglicher Vereinbarung von Tarifbindung im Arbeitsvertrag.
Das Dachdeckerhandwerk und das Baugewerbe haben für die IAP einen speziellen Tarifvertrag geschlossen, der auch allgemeinverbindlich ist.
Mit heutigem Kenntnisstand gelten folgende Beträge:
Baugewerbe | 2023 - 500,00 EUR | 2024 - 500,00 EUR |
Dachdecker | 2023 - 475,00 EUR | 2024 - 475,00 EUR |
Maler und Lackierer | 2023 - 600,00 EUR |
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Kfz | 2023 - 1.500,00 EUR |
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Im Zuge von neuen Tarifabschlüssen können weitere Branchen hinzukommen.
13.07.2023