Das Bundesfinanzministerium gibt seit einigen Jahren das Merkblatt „Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“ heraus. Hierin werden die für die Bauwirtschaft wesentlichen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zusammengefasst. Das Merkblatt wurde im Januar 2023 überarbeitet und an den neuesten Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung angepasst.
Wir möchten insbesondere auf folgende Änderungen bzw. Klarstellungen hinweisen:
- Eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG, § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStG) im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Beispiel: Ein Unternehmer erbringt Bauleistungen auf dem Grundstück des Auftraggebers (fremder Gegenstand) und verwendet hierzu selbstbeschaffte Baustoffe.
- Wie Werklieferungen bzw. Werkleistungen werden im Umsatzsteuerrecht auch Teile einer Leistung mit kontinuierlichem (d. h. sich fortsetzendem) Charakter (so genannte Teilleistungen) behandelt, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird.
- Eine Werklieferung gilt mit Abnahme des fertigen Werkes als erbracht. In Insolvenzfällen ist wie folgt zu unterscheiden: Lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Vertrags ab (§ 103 InsO), gilt die Leistung insoweit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens als bewirkt. Wählt der Insolvenzverwalter allerdings die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrags, wird die Werklieferung erst mit Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt, sofern keine Teilleistungen gesondert vereinbart waren.
- Vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z. B. Sicherungseinbehalte für Baumängel) berechtigen zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann.
- Der Empfänger einer Bauleistung durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist dann Steuerschuldner, wenn er selbst Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Das gilt unabhängig davon, ob er die empfangene Bauleistung für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Davon ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG vorlegt.
- Führt der Unternehmer eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“verpflichtet und darf die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausweisen (vgl. § 14a Abs. 5 UStG). Wird Umsatzsteuer, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, in einer Rechnung des Leistenden gesondert ausgewiesen, schuldet der Leistende den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG.
01.03.2023