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Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit müssen zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Für die Meldung an dieses FIU-Register bedarf es der Registrierung.

Bisher genügte es, bei einer Verdachtsmeldung zuvor die Registrierung durchzuführen und dann den Sachverhalt zu melden.

Neu ist, dass der Gesetzgeber bis zum 1. Januar 2024 von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal verlangt (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG), unabhängig davon, ob eine Verdachtsmeldung erfolgen soll oder nicht.

Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:

  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z. B. Finanzanlagenvermittler (Nrn. 1 - 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15)
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)

Für das Handwerk von besonderer Bedeutung ist, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind. Denn Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güterhändler sind insoweit alle, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern sie dies in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Darunter fallen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Der Begriff des Güterhändlers ist also sehr weit gefasst und trifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern handeln. Die Rechtsform ist dabei unerheblich.

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind in § 1 Absatz 10 GwG definiert als Gegenstände,

  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
  • Kupfer und seltene Erden
  • Edelsteine,
  • Schmuck und Uhren,
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  • Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Auch andere nicht genannte Güter zählen dazu, sofern es sich um nicht „alltägliche“ Gebrauchs- und Anschaffungsgegenstände handelt. Dies können also auch hochwertige Küchengeräte o. ä. sein.

Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.

Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Eine unterbliebene Registrierung wird derzeit noch nicht sanktioniert. Sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Güterhändler sollten daher die Registrierung bereits jetzt vornehmen, um auch den Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.

20.10.2023