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Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht hat in letzter Zeit mehrfach entschieden, dass Urlaub nur verfallen kann, wenn Arbeitnehmer trotz Belehrung durch den Arbeitgeber freiwillig den Urlaub nicht in Anspruch nehmen. Grundsätzlich sollten also alle Beschäftigten zu Anfang des Jahres darauf hingewiesen werden, dass ihr Urlaubsanspruch verfällt, wenn sie den Urlaub nicht bis 31.12. eines Jahres nehmen. Die Belehrung soll mindestens in Textform, klar und individuell sein. Ein allgemeiner Hinweis z.B. im Arbeitsvertrag genügt nicht.

Die gilt grundsätzlich auch für erkrankte Arbeitnehmer, da immer erst im Nachhinein feststeht, wie lange eine Arbeitsunfähigkeit dauerte. Diese Arbeitnehmer erhalten dieselbe Information wie alle anderen für den Fall, dass sie im laufenden Jahr wieder zurückkehren.

Arbeitnehmer sollten also eine individuelle Belehrung darüber erhalten, wie viele Urlaubstage sie noch haben. Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs tritt ein, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und transparent informiert hat. Rechtzeitig meint, dass noch genug Zeit bleibt, um den Urlaub auch zu realisieren. Ein „endloses“ Ansammeln von Urlaubsansprüchen findet also nicht statt, sofern der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachkommt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in letzter Zeit mehrfach entschieden, dass Urlaub nur verfallen kann, wenn Arbeitnehmer trotz Belehrung durch den Arbeitgeber freiwillig den Urlaub nicht in Anspruch nehmen. Grundsätzlich sollten also alle Beschäftigten zu Anfang des Jahres darauf hingewiesen werden, dass ihr Urlaubsanspruch verfällt, wenn sie den Urlaub nicht bis 31.12. eines jeden Jahres nehmen. Die Belehrung soll mindestens in Textform, klar und individuell sein. Ein allgemeiner Hinweis z.B. im Arbeitsvertrag genügt nicht.

Die gilt grundsätzlich auch für erkrankte Arbeitnehmer, da immer erst im Nachhinein feststeht, wie lange eine Arbeitsunfähigkeit dauerte. Diese Arbeitnehmer erhalten dieselbe Information wie alle anderen für den Fall, dass sie im laufenden Jahr wieder zurückkehren.

Arbeitnehmer sollten also eine individuelle Belehrung darüber erhalten, wie viele Urlaubstage sie noch haben. Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs tritt ein, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und transparent informiert hat. Rechtzeitig meint, dass noch genug Zeit bleibt, um den Urlaub auch zu realisieren. Ein „endloses“ Ansammeln von Urlaubsansprüchen findet also nicht statt, sofern der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachkommt.

Ansprechpartnerin HWK Chemnitz: Rechtsberaterin Bettina Gogolla | Tel. 0371 5364-244 | E-Mail

21.02.2023