Der Sächsische Landtag hatte bereits am 1. Juni 2022 die Änderung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) beschlossen. Im Rahmen dieser Änderung war eine Erweiterung des § 65 SächsBO (Bauvorlageberechtigung) beschlossen worden, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen Meisterinnen oder Meister aus dem Zimmererhandwerk und dem Maurer- und Betonbauerhandwerk sowie Personen, die diesen gemäß § 7 Abs. 3, 7 oder 9 Handwerksordnung gleichgestellt sind, bauvorlageberechtigt sein können. Diese Bauvorlageberechtigten sind verpflichtet, sich jährlich im Bereich des öffentlichen Rechts fortzubilden und dies nachzuweisen. Des Weiteren ist in § 65 Abs. 2a SächsBO die Verpflichtung der Bauvorlageberechtigten geregelt, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können.
Zur einheitlichen Handhabung der Regelungen zur Bauvorlageberechtigung für Handwerksbetriebe hat nunmehr auch die Ingenieurkammer Sachsen (IKS) die von den drei sächsischen Handwerkskammern erarbeitete Kooperationsvereinbarung unterzeichnet. Neben der seit letztem Jahr bestehenden Möglichkeit einer eigenständigen Beantragung der so genannten „Kleinen Bauvorlageberechtigung“ bei der IKS richten interessierte Mitgliedsbetriebe die Antragstellung ab sofort über ihre regional zuständige Handwerkskammer. Die Handwerkskammern sind alleinige Anlaufstelle für ihre Mitgliedsbetriebe. Nach Prüfung der erforderlichen Angaben/ Unterlagen sowie der internen Abstimmung der Handwerkskammer mit der IKS kann dem Antragstellenden eine Bescheinigung ausgehändigt werden, mit welcher die Vorrausetzungen gemäß § 65 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 SächsBO gegenüber den Bauverwaltungen nachgewiesen werden kann.
Neben dem Erwerb des Meisterabschlusses (mindestens sechs Jahre vor Antragstellung) stellt auch die jährlich zu erbringende Fortbildung im Öffentlichen Baurecht eine Zugangsvoraussetzung dar. Die Fortbildungsdauer ist hierbei von den tatsächlichen Tätigkeitszeiten in den letzten 72 Monaten abhängig. Je weniger Tätigkeitszeiten in den letzten sechs Jahren nachgewiesen werden (anhand Gewerbeanmeldung/ Arbeitsvertrag oder -zeugnis), desto mehr Qualifikationsstunden müssen jährlich nachgewiesen werden. Danach soll ein gemäß § 65 Abs. 2a Satz 1 SächsBO Bauvorlageberechtigter:
a) eine jährliche Fortbildung von 8 Unterrichtsstunden (1 Tag) nachweisen, wenn er/sie nach sechs Jahren ab Erwerb der Qualifikation auch mindestens 72 Monate in dem Gewerk tätig gewesen ist.
b) eine jährliche Fortbildung von 16 Unterrichtsstunden (2 Tage) nachweisen, wenn er/sie nach sechs Jahren ab Erwerb der Qualifikation weniger als 72 Monate in dem Gewerk tätig gewesen ist.
c) eine jährliche Fortbildung von 24 Unterrichtsstunden (3 Tage) nachweisen, wenn er/sie nach sechs Jahren ab Erwerb der Qualifikation null Monate in dem Gewerk tätig gewesen ist oder in den letzten sechs Jahren nicht mehr in dem Gewerk tätig gewesen ist.
!!! Aktuelles Seminar am 26.04.2023:„Öffentliches Baurecht – Bauordnungsrecht – Grundlagen und Anwendung“
Für die Beantragung sind bei der Handwerkskammer Chemnitz einzureichen:
- Formloser Antrag mit Angaben zur bauvorlageberechtigten Person (Name, Adresse, Geburtsdaten, HWK-Betriebsnummer - wenn Mitgliedsbetrieb)
- Kopie der Gewerbeanmeldung, sofern nicht in der Handwerksrolle Chemnitz eingetragen
- Kopie des Meisterbriefes, sofern Abschluss nicht bei der Handwerkskammer Chemnitz
- Kopie des jährlichen Fortbildungsnachweises
Der Antrag ist zu senden an die Ansprechpartnerin:
Frau Katrin Brenner
HWK Chemnitz - ASt. Zwickau | Bachstraße 32 | 08056 Zwickau
Tel. 0375 787056 | E-Mail:
02.04.2023