Zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie für die Unternehmen war seinerzeit der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert worden. Einzelne erleichterte Zugangsbedingungen wurden aufgrund der Folgen von Corona, wegen unterbrochener Lieferketten, aber auch aufgrund der Auswirkungen steigender Energiepreise in Folge des Ukraine-Krieges verlängert. Die zuletzt noch geltenden erleichterten Zugangsbedingungen (10 Prozent der Beschäftigten sind von einem Arbeitsausfall betroffen, es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit) laufen nunmehr zum 30. Juni 2023 endgültig aus.
Damit gelten ab dem 01. Juli 2023 für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die gesetzlichen Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten: Es muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, es müssen vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden und Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld mehr nutzen.
In Bezug auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gilt konkret, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen zuerst wieder Minusstunden aufbauen müssen. Erst dann kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.
Ansprechpartnerin in der HWK Chemnitz: Rechtsberaterin Bettina Gogolla E-Mail | Tel. 0371-5364 244
21.06.2023