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Die Stromsteuer sinkt ab dem Jahr 2024 für alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes von aktuell rd. 1,54 Cent pro Kilowattstunde auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde sinken. Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum zweiten Nachtragshaushalt 2021 und den damit verbundenen Implikationen für den Bundeshaushalt hat sich die Ampel-Koalition am 13.12.2023 auf Eckpunkte für einen Haushalt für das Jahr 2024 verständigt. Die zuvor verkündete Senkung der Stromsteuer wurde von den Koalitionsspitzen ausdrücklich bestätigt. Diese war bereits als ein Bestandteil des sog. Strompreispakets vom 09.11.2023 angekündigt worden. Die Senkung wird wie geplant mit Wirkung zum 1.1.2024 in Kraft treten. Die Finanzierung der allgemeinen Stromsteuersenkung wird aus dem Kernhaushalt des Bundes finanziert. Die unten unter Punkt I. 2) und 3) erläuterten zusätzlichen Maßnahmen für besonders energieintensive Unternehmen werden hingegen aus dem Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds (KTF) bestritten. Auch diese Maßnahmen wurden durch die Bundesregierung trotz der Kürzungen beim KTF bekräftigt. Noch am 13.12.2023 wurde im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ein entsprechender Änderungsantrag zum Haushaltsfinanzierungsgesetz beschlossen, mit dem die Senkung der Stromsteuer umgesetzt wird.

I. Im Einzelnen

1) Senkung der Stromsteuer

Die Stromsteuer sinkt ab dem 1.1.2024 für alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Aktuell beträgt sie etwa 1,54 Cent pro Kilowattstunde. Sie wird auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde gesenkt. Dies bedeutet eine Entlastung von etwa 1,49 Cent pro Kilowattstunde für alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die Zuordnung der einzelnen Branchen zum Produzierenden Gewerbe erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 StromStG). Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige unterfallen. Das Produzierende Gewerbe ist in den WZ-Schlüsseln 10 bis 45 aufgezählt. Letztlich ist es aber immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein Betrieb zum produzierenden Gewerbe zählt oder nicht.

Die Absenkung der Stromsteuer gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025. Sie soll für weitere drei Jahre verlängert werden, sofern für die Jahre 2026 bis 2028 eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt dargestellt werden kann.  Nach Auffassung der Bundesregierung soll die nun beschlossene Absenkung der Stromsteuer den Zeitraum von etwa fünf Jahren überbrücken. Danach sollen die Quellen der erneuerbaren Energien (insbesondere Sonnen- und Windenergie) besser ausgebaut sein, was nach Ansicht der Bundesregierung ein Sinken des Strompreises zur Folge haben soll. Durch die Absenkung der Stromsteuer auf den EU-Mindeststeuersatz wird die regulär zum 31. Dezember 2023 auslaufende Steuerentlastung in Sonderfällen nach § 10 StromStG (sogenannter Spitzenausgleich) gestrichen. Neben der Senkung der Stromsteuer für alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind für besonders energieintensive Unternehmen weitere Maßnahmen geplant.

2) Fortführung und Ausweitung der Strompreiskompensation

Die sogenannte Strompreiskompensation ist eine Beihilfe für stromintensive Unternehmen und erreicht bisher etwa 350 Unternehmen. Sie erhalten die indirekten Kosten für CO2-Zertifikate als Erstattung. Diese Kosten entstehen im europäischen Emissionshandel dadurch, dass die Stromerzeuger CO2-Zertifikate kaufen müssen. Die Kosten dafür werden über den Strompreis an ihre Kunden weitergegeben. Mit dem stetig steigenden CO2-Preis steigt auch der Strompreis deutlich an. Mit der Strompreiskompensation wird dieser Effekt für die im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen gedämpft.

Die Strompreiskompensation soll für die nächsten fünf Jahre fortgeführt werden. Das ist nötig, weil die indirekten CO2-Kosten für den Strompreis weiter steigen. Denn die Zahl der CO2-Zertifikate im europäischen Emissionshandel wird gemäß den gemeinsamen europäischen Beschlüssen kontinuierlich reduziert. Die Strompreiskompensation wird darüber hinaus im Vergleich zur derzeitigen Regelung verbessert. Der derzeit geltende Selbstbehalt soll entfallen.

3) Fortführung und weitere Entlastung im Rahmen des „Super-Cap“

Für besonders energieintensive Unternehmen soll über die Strompreiskompensation hinaus der sogenannte Super-Cap fortgeführt werden. Diese ca. 90 Unternehmen in Deutschland erhalten nicht nur die Strompreiskompensation, sondern zusätzlich eine weitere Entlastung bei ihren indirekten CO2-Kosten (die durch die Beschaffung von CO2-Zertifikaten durch ihre Stromerzeuger entstehen). Der Super-Cap begrenzt die indirekten CO2-Kosten für besonders stromintensive Unternehmen auf maximal 1,5 Prozent ihrer Bruttowertschöpfung – dies betrifft vor allem Unternehmen, deren Stromverbrauch einen besonders hohen Anteil an der Produktion ausmacht (z. B. in der Aluminium- oder Chemie-Industrie). Für sie sorgt der Super-Cap bei den indirekten CO2-Kosten für eine Deckelung. Damit werden die Strom-kosten für diese besonders stark im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen sogar noch stärker gesenkt.

II. Verfahren

Begünstigte Betriebe des Produzierenden Gewerbes erhalten die Stromsteuerermäßigung ausschließlich auf Antrag. Begünstigte Unternehmen müssen einen Antrag auf Erstattung nach § 17b Abs. 1 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) beim jeweils zuständigen Hauptzollamt stellen. Dieser ist grundsätzlich nach § 17b Abs. 1 StromStV bis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, einzureichen.

Die Entlastung kann folglich grundsätzlich erst im Nachhinein gewährt werden. Die Stromrechnung muss zunächst in vollen Umfang bezahlt werden. Im Folgejahr kann der begünstigte Betrieb die Entlastung beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Dabei ist beachten, dass für die Entlastung ein Sockelbetrag von 250 Euro gilt, d. h. eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. Weitere Details zum Verfahren sind noch nicht bekannt.

III. Bewertung aus Sicht des Handwerks

Die jetzt im Haushaltsausschuss beschlossene Senkung der Stromsteuer ist grundsätzlich positiv zu bewerten und folgt im Ansatz der Handwerksorganisation vertretenen Forderung, dass eine Entlastung bei den Stromkosten allen Unternehmen, und nicht nur einzelnen Branchen, zugutekommen muss. Allerdings ist die Beschränkung auf „Unternehmen des Produzierenden Gewerbes“ bei der Senkung der Stromsteuer aus Sicht des Handwerks unzureichend, da es zahlreiche energieintensive Gewerke mit Dienstleistungscharakter wie beispielsweise Textilreiniger, Friseure und Teile des Kfz-Handwerks von der Begünstigung ausschließt.

Bedauerlich ist, dass entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung („Hierdurch wird eine bürokratiearme Entlastungsmöglichkeit geschaffen.“) die Erstattung der Stromsteuer nur aufgrund eines Antrages erfolgt und zu erheblicher Bürokratie und Kosten für die begünstigten Unternehmen führen wird.

Die verkündeten Sparmaßnahmen für das Jahr 2024 sehen zudem leider Verteuerungen auch des Stroms vor. Insoweit kann die Steuersenkung den Kostendruck für Betriebe im Bereich der Energie durch die sprunghafte Erhöhung des CO2-Preises sowie die weiter erhobenen Netzentgelte häufig nicht ausgleichen.

IV. Aktueller Stand

Am 15.12.2023 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz verabschiedet. Der Gesetzentwurf hat den Bundesrat ebenfalls am 15.12.2023 passiert. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt ist in Kürze zu erwarten.

15.12.2023