Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wurde insofern dauerhaft geändert.
Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dies gilt unter zwei Voraussetzungen:
- die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein;
- es darf keine schwere Symptomatik vorliegen, dann müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.
08.12.2023