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UPDATE 27.03.2023

Seit dem 1.1.2023 gilt ein Umsatzsteuersatz von null Prozent für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) gem. § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz – UStG.

Der ZDH hat eine Praxishilfe für Handwerksbetriebe [PDF]erstellt, um die Anwendung des Nullsteuersatzes in der Praxis zu erleichtern.

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Das BMF hat die endgültige Fassung einer Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten PV-Anlagen vorgelegt (Anlage). Darin wurden u. a. folgende vom Handwerk vorgeschlagenen Regelungen aufgenommen:

  • Paketlösung

Nebenleistungen wie Dach-, Gerüstbau- und Elektroarbeiten, die zusammen mit der Installation der Photovoltaikanlage von einem Anbieter als einheitliche Leistung ausgeführt werden (auch unter Einschaltung von Subunternehmern), unterliegen im Leistungsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Betreiber der Anlage dem Nullsteuersatz, wenn sie ausschließlich der Errichtung der Photovoltaikanlage dienen. Werden diese Leistungen dagegen einzeln von einem Betreiber beauftragt, der die Photovoltaikanlage selbst aufstellt, sind sie nicht begünstigt und unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Insoweit entstehen für die betroffenen Gewerke keine Abgrenzungsprobleme in Bezug auf den Steuersatz, denn ihre Leistungen unterliegen stets dem Regelsteuersatz von 19 %, es sei denn, sie treten selbst als Anbieter einer Paketlösung auf.

Zu den o. a. Nebenleistungen der Lieferung/ Installation der Photovoltaikanlage zählen u. a. auch die Kabelinstallationen, die Lieferung von Schrauben, Stromkabeln und Befestigungsmaterialien.

  • Erfüllung technischer Normen

Arbeiten, die im Rahmen der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erfüllung technischer Normen erforderlich sind oder weil sie vom Netzbetreiber gefordert werden, wie z. B. die Erneuerung des Zählerschranks, unterliegen dem Nullsteuersatz. Sie gelten als wesentliche Komponenten der Photovoltaikanlage.

 

>> Herunterladen: BMF-Schreiben [PDF]

26.03.2023