Mit Beginn des Jahres 2024 ergeben sich Änderungen beim Gründen und Führen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der GbR. Gesellschafter einer GbR sollten prüfen, ob für sie Handlungsbedarf besteht.
Hintergrund der Gesetzesänderung durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) ist einerseits, dass einige Regelungen, die Rechtsfähigkeit der GbR betreffend, sich allein durch die Rechtsprechung entwickelt haben. Für mehr Rechtssicherheit und –klarheit wurden diese nunmehr in Gesetzesform gegossen.
Andererseits wurde ein weiteres Register geschaffen, das Gesellschaftsregister.
Es soll der GbR insgesamt mehr Ansehen und der GbR gegenüber ihren Vertragspartnern mehr Seriosität verleihen. Der Preis: Ein bürokratischer und finanzieller Mehraufwand darf hier nicht verschwiegen werden.
Neue gesetzliche Regelungen
Durch die Reform wurden einige neue Paragraphen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. So wurde z.B. die Notgeschäftsführung, die Gesellschafterklage und die unbeschränkte Gesellschafterhaftung normativ geregelt. Die bisherige Rechtslage hat sich dadurch nicht verändert.
Anders dagegen z.B. bei den Auflösungsmöglichkeiten einer GbR. Hier war es bisher so, dass die GbR aufgelöst wurde, wenn ein Gesellschafter (z.B. aufgrund Kündigung oder Insolvenz) die GbR verlassen hat. Die Fortführung konnte man aber durch Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren.
Nunmehr ist es so, dass beim Verlassen eines Gesellschafters die GbR gerade nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird. Will man das nicht, muss nun die Auflösung explizit in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.
Eintragung im Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Eintragung ist erst mal freiwillig. Die Eintragung erfolgt über Notare. Ist die GbR eingetragen, muss sie den Namenszusatz eGbR führen. Ähnlich wie das Handelsregister können Dritte in das Gesellschaftsregister einsehen.
Eine Eintragungspflicht besteht (auch bei bestehenden) GbR’s, wenn sie im Grundbuch stehen oder Grundstücke (oder Rechte daran) erwerben wollen.
Ebenfalls eine Registrierung ist erforderlich, wenn die GbR als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligt ist oder beteiligt sein wird oder wenn sich die GbR einer Verschmelzung oder Umwandlung nach dem Umwandlungsrecht unterziehen möchte. Neben den zwei zentralen Punkten gibt es noch weitere Änderungen.
Dazu verweisen wir auf das vom ZDH erstelle Merkblatt [PDF].
Ansprechpartner Handwerkskammer Chemnitz: Rechtsberater Herr Martin Jänsch | 0371 - 5364-242 |
12.01.2024