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Rat und Kommission der EU haben sich auf die endgültigen Kompromisstexte zur neuen Geldwäscheverordnung geeinigt und diese bereits am 12. Februar 2024 veröffentlicht. Nun sind die Einigungen des AML-Pakets auch im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und treten am 10. Juli 2024 in Kraft. Mit dem Anti-Geldwäsche-Paket sollen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EU-weit harmonisiert werden.

Wesentliche Bestandteile des nun veröffentlichten AML-Pakets sind die neue Geldwäscheverordnung AML-R und die Geldwäscherichtlinie AML-D. Die AML-R löst das deutsche Geldwäschegesetz und alle anderen nationalen Gesetze ab, die die bisherigen EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Geldwäsche in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU umsetzen. Sie gilt 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten für die Verpflichteten EU-weit als unmittelbar geltendes Recht. Die AML-R enthält Regelungen zu den Verpflichteten, zum Risikomanagement, zu allgemeinen Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie zu Verdachtsmeldungen.

Die AML-D muss dagegen innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Die nationalen Regelungen gelten dann ebenfalls 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der AML-D, die vor allem Vorgaben für die Einrichtung der Register der wirtschaftlich Berechtigten, der nationalen Financial Intelligence Units (FIUs) und der nationalen Aufsichtsbehörden macht. Insoweit ist Anwendungsbeginn der Anti-Geldwäsche-Regeln wie der Bargeldobergrenze der 10. Juli 2027.

Das Anti-Geldwäsche-Paket

Im Juli 2021 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für ein Bündel aus insgesamt vier Rechtsakten zur Reform der Bestimmungen von Anti-Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung vorgestellt. Nachdem die Verordnung über Geldtransfers bei Kryptowerten im Sommer 2023 verabschiedet war, folgte im Dezember des Vorjahrs die Verordnung zur Errichtung der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von Anti-Geldwäsche (AMLA).

Die Verpflichteten

Neben Finanzinstituten, Banken, Immobilienagenturen, Vermögensverwaltungen spielen Händler als Verpflichtete eine zentrale Rolle. Insoweit sind die Regelungen auch für das Handwerk von Bedeutung, da Händler von Luxusgütern, wie Edelmetallen und Edelsteinen, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede sowie Autohändler etc. Verpflichtete im Sinne der Geldwäscheverordnung sind. Beachten Sie dazu auch unseren Beitrag vom 20.10.2023.

Barzahlungen (Bargeldobergrenze)

Für Barzahlungen gilt eine EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR, die Kriminellen die Geldwäsche erschweren soll. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine niedrigere Ober-grenze festlegen. Einige Länder haben bereits angekündigt, deutlich niedrigere Bargeldobergrenzen einzuführen. Außerdem müssen die Verpflichteten die Identität von Personen ermitteln und überprüfen, wenn diese gelegentlich Bartransaktionen zwischen 3.000 EUR und 10.000 EUR vornehmen.

Die wirtschaftlichen Eigentümer

Der europäische Gesetzgeber hat sich zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers auf zwei Merkmale geeinigt: Unternehmenseigentum und -kontrolle. Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum wird europaweit künftig ein Anteil von 25 % sein. Die damit zusammenhängenden Vorschriften für mehrschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen werden präzisiert und vereinheitlicht. Abweichend von der aktuellen Rechtslage soll künftig bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen bereits bei Kapital- oder Stimmrechtsanteilen von 25 % oder mehr auf jeder (auch nur mittelbaren) Beteiligungsebene wirtschaftliches Eigentum begründet werden, was eine erhebliche Ausweitung der Ermittlung/Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften zur Folge haben wird. Unter „sonstigen Eigentumsrechten“ werden beispielsweise Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, andere Gesellschaftsmittel oder Liquidationserlöse angeführt.

Ansprechpartner Handwerkskammer Chemnitz: Rechtsberater Herr Martin Jänsch | 0371 -  5364-242 |

02.07.2024