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Aktueller Hinweis zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie zielt darauf ab, die gestiegenen Verbraucherpreise abzufedern. Der Höchstbetrag von 3.000 Euro kann von jedem Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 gezahlt werden und ist steuer- und sozialabgabenfrei. Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Zusatzleistung zum geschuldeten Arbeitslohn. Der Betrag kann in einem einmaligen Zuschuss oder in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Wichtig ist jedoch, dass alle Zahlungen dieser Prämie bis Dezember 2024 abgeschlossen sind. Es gilt das Datum des Zuflusses auf dem Konto des Arbeitnehmers. Geht der Betrag erst im Januar 2025 auf dem Konto ein, greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Prämie ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.

Einzelheiten dazu können Sie auch den FAQ´s zur Inflationsausgleichsprämie (Bundesfinanzministerium - FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz) oder der ZDH-Webseite (Inflationsausgleichsprämie | ZDH) entnehmen.

 

Ansprechpartner der Handwerkskammer Chemnitz: Betriebsberater | 0371 5364-206 |

05.07.2024