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Zum 1. Juni 2024 wird die dritte und letzte Stufe des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) mit Regelungen zur Chancenkarte (§ 20a AufenthG) und die Erweiterung der Westbalkanregelung (§ 26 BeschV) in Kraft treten. Damit sind fast alle neuen Regelungen in Kraft. Weitere Regelungen wie z. B. die Informationspflicht der Arbeitgeber bei Anwerbungen (§ 45c AufenthG) treten erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Informationen für einen Selfcheck zur Chancenkarte und Folge-Chancenkarte finden Sie auf „Make it in Germany“ unter Chancenkarte zur Jobsuche und Self-Check: Chancenkarte.

Hinweise:

▪ Zur Verlängerung der Folge-Chancenkarte muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmen.

▪ Eine Verlängerung ist für bis zu zwei Jahre möglich, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit noch nicht erfüllt sind (z. B. keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sind).

▪ Eine Zustimmung der BA erfolgt, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegen und es sich um eine inländische qualifizierte Beschäftigung handelt (d. h. keine Helfer- oder Anlerntätigkeit).

▪ Eine Zustimmung zur erstmaligen Erteilung der Chancenkarte ist nicht erforderlich. Den Visum- und Einreiseprozess finden Sie auf einen Blick hier.

Hinweise zur Westbalkanregelung:

▪ Das Kontingent für die Westbalkanregelung wird zum 1. Juni 2024 von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen erhöht. Es wird Monatskontingente geben.

▪ Bei Ausschöpfung des Kontingents im Monat wird geprüft, ob im Folgemonat eine Zustimmung erteilt werden kann.

▪ Die BA soll die Zustimmung nur als Vorabzustimmung (§ 36 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung) erteilen.

▪ Ab dem 1. Juni 2024 können Arbeitgeber Vorabzustimmungsanfragen online stellen: Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte | (www.arbeitsagentur.de)

▪ Hat die BA die Vorabzustimmung zur Beschäftigung erteilt, kann die künftige Arbeitskraft in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise und Aufnahme der Beschäftigung beantragen.

Zu beachten ist: Das Vorabzustimmungsverfahren kann nicht für die Verlängerung des Aufenthaltstitels genutzt werden. In diesem Fall muss sich die Arbeitskraft direkt an die Ausländerbehörde wenden. Diese holt die Zustimmung der BA in einem behördeninternen Verfahren ein.

▪ Die Vorrangprüfung für die Westbalkanregelung ist bis auf weiteres ausgesetzt.

22.05.2024