Start des elektronischen Mitteilungsverfahrens zum 1. Januar 2025
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde in § 146a Abs. 4 AO eine Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV eingeführt (BGBl. I 2016, 3152).
Die Mitteilungspflicht gilt grundsätzlich seit dem 1. Januar 2020, wurde jedoch durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.
Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 28. Juni 2024 (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011:009) bekannt gegeben, dass das elektronische Mitteilungsverfahren über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung steht.
Für die Mitteilung gelten folgende Fristen:
- Ist das elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) vor dem 01.07.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung bis zum 31.07.2025 erfolgen.
- Wird das elektronische Aufzeichnungssystem ab dem 01.07.2025 angeschafft, muss die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen.
- Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem, welches dem Finanzamt gemeldet worden ist, ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommen, ist dies ebenfalls dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen.
- Ist das elektronische Aufzeichnungssystem vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommen worden, muss dies nur dann mitgeteilt werden, wenn die Anschaffung dem Finanzamt bereits mitgeteilt worden ist.
Hinweis: Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich Taxameter und Wegstreckenzähler) gemietet oder geleast worden ist, also nicht im Eigentum des mitteilungspflichtigen Unternehmers steht.
Weitere Informationen zur elektronischen Kassenführung finden Sie hier.
04.12.2024