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Teilzeitbeschäftigte können Überstundenzuschläge ab der ersten Überstunde bekommen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az.: 8 AZR 370/20). Es stellt eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten dar, wenn Teilzeitkräften ein Überstundenausgleich nur dann gewährt wird, wenn sie die Arbeitszeit von Vollzeitangestellten überschreiten. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.

Der EuGH bestätigt die Rechtsprechung des BAG in seinem Urteil vom 29. Juli 2024 (Az.: C-184/22 und C-185/22 [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation eV]). Dabei stellt der EuGH fest, dass Regelungen, nach denen Teilzeitbeschäftigte nur dann Überstundenzuschläge erhalten sollen, wenn sie die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten, eine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten beinhalten können, wenn keine objektiv rechtfertigenden Gründe für diese unterschiedliche Behandlung vorlägen. Eine einheitliche Zuschlagsregelung könnte Teilzeitkräfte strukturell benachteiligen, falls sie eine höhere Schwelle erreichen müssten, um Zuschläge überhaupt zu erhalten.

Mit dem neuen Urteil stärkt das BAG die Rechte von Teilzeitbeschäftigten. Überstundenzuschläge, die nach einem Tarifvertrag regulär nur bei Überschreiten des Arbeitszeitvolumens einer Vollzeitkraft zu gewähren sind, sind – je nach tariflicher Ausgestaltung – nun auch Teilzeitkräften zu zahlen, die über ihre individuelle Wochenarbeitszeit hinaus tätig werden. Allein bei Vorliegen sachlicher Gründe soll künftig etwas anderes gelten können.

Die neue BAG-Rechtsprechung widerspricht der bisherigen Arbeitsrechtspraxis und wird daher eine Anpassung zahlreicher Tarifverträge erfordern.

Ansprechpartnerin HWK Chemnitz: Rechtsberaterin Frau Susann Kleemann | | 0371-53 64 244

11.12.2024