Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat am 04.12.24 die Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung gebilligt. Demnach steigt zum 01.01.2025 der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte.
Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung wird im kommenden Jahr steigen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 Prozent festgelegt und im Bundesanzeiger vom 07.11.2024 bekanntgegeben. Damit steigt der Zusatzbeitrag 2025 um 0,8 Prozentpunkte.
An dieser Stelle haben wir die Änderungen für Sie zusammengefasst.
Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung |
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jährlich | 66.150,00 € |
monatlich | 5.512,50 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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jährlich | 96.600,00 € |
monatlich | 8.050,00 € |
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) | 73.800,00 € |
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 66.150,00 € |
Sachbezugswerte
insgesamt für die Verpflegung (kalendertäglich) | 11,10 € |
Frühstück (kalendertäglich) | 2,30 € |
Mittagessen (kalendertäglich) | 4,40 € |
Abendessen (kalendertäglich) | 4,40 € |
Unterkunft (allgemein, kalendertäglich) | 9,40 € |
Beitragssätze
Pflegeversicherung (gilt nicht für Sachsen) | voraussichtlich 3,6 % |
Zuschlag für Kinderlose (für Versicherte) | 0,6 % |
Abschlag ab dem 2. bis zum 5. Kind jeweils (für Versicherte) | 0,25 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
Rentenversicherung | 18,6 % |
Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag) | 14,6 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkassen | 2,5 % |
Sonstige Änderungen
Künstlersozialabgabe | 5,0 % |
Insolvenzgeldumlage | noch nicht bekannt |
Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) | 556,00 € |
Gesetzlicher Mindestlohn | 12,82 €/Std. |
Änderung der Beiträge in der Handwerkerrentenversicherung
Werte 2025 (alle Bundesländer) |
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Regelbeitrag monatlich Es kann jedoch ein höherer oder niedrigerer Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens entrichtet werden. Hinweis: In den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann ein halber Regelbeitrag entrichtet werden. | 696,57 € |
Mindestbeitrag monatlich (bei Nachweis eines entsprechend niedrigen Arbeitseinkommens) | 103,42 € |
Höchstbeitrag monatlich (bei Nachweis eines entsprechend hohen Arbeitseinkommens) | 1.497,30 € |
Bezugsgrößen |
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jährlich | 44.940,00 € |
monatlich | 3.745,00 € |
01.01.2025