Viele Ukrainerinnen und Ukrainer, die in Deutschland leben, haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum vorübergehenden Schutz. Diese erlaubt es ihnen, in Deutschland zu arbeiten und Leistungen wie das Bürgergeld oder Sozialhilfe zu beziehen. Diese Aufenthaltserlaubnis gilt laut Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 04.03.2026.
Was passiert nach dem 04.03.2026?
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird voraussichtlich nicht ein weiteres Mal verlängert. Es gibt derzeit noch keine klaren Informationen, ob es für die über eine Million Ukrainerinnen und Ukrainer mit dieser Aufenthaltserlaubnis eine neue Regelung geben wird, die ihnen einen weiteren Aufenthalt ähnlich zur bestehen-den Regelung ermöglicht.
Wie können Sie Ihre ukrainischen Beschäftigten langfristig beschäftigen?
Das Aufenthaltsgesetz erlaubt aber den Wechsel in andere Aufenthaltstitel, mit denen Sie Ihre ukrainischen Mitarbeitenden über den 04.03.2026 hinaus weiter beschäftigten können. Dafür sollten Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel erfüllt werden. Das gibt Ihnen und Ihren Mitarbeitenden mehr Planungssicherheit.
Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, die in Frage kommen könnten, u.a.:
Aufenthaltstitel zu Bildungszwecken
- Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung (§ 16a AufenthG)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d Abs. 1 AufenthG)
- Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
Aufenthaltstitel zum Arbeiten
- Arbeiten für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Arbeiten für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
- Arbeiten für Berufserfahrene (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
- Arbeiten für Pflegehilfskräfte (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. 22a BeschV)
- Arbeiten für Berufskraftfahrer/-innen (19c Abs. 1 i.V.m. § 24 BeschV)
Beratung und Unterstützung:
Gerne können Sie sich beim Fachinformationszentrum Zuwanderung (FiZu) kostenfrei beraten lassen, ob Ihre Beschäftigten die Voraussetzungen für einen passenden Aufenthaltstitel erfüllen.
Falls Ihre Mitarbeitenden für einen Aufenthaltstitel in Frage kommen, sollten sie diesen bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Diese ist abhängig vom Wohnort des/der Beschäftigten. Ein neuer Aufenthaltstitel kann zusätzlich zur bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden. Perspektivisch können Ihre Mitarbeitenden im Laufe der Zeit auch in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis oder einen Daueraufenthalt-EU wechseln, sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein.
Ansprechpartnerin FiZu Chemnitz
Frau Antje Pfeifer | | 0371 5202 7174
Ansprechpartnerin Handwerkskammer Chemnitz
Frau Saskia Kühn | | 0371 5364 202
24.03.2025