Das Mutterschaftsanpassungsgesetz
Am 27. Februar 2025 wurde das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regelungen treten zum 1. Juni 2025 in Kraft.
Das Mutterschaftsanpassungsgesetz regelt, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz in Anspruch nehmen können. Die Mutterschutzfrist ist dabei umso länger, je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist. Dabei kann eine Mutterschutzfrist gestaffelt von zwei bis maximal acht Wochen in Anspruch genommen werden. Betroffene Frauen können ausdrücklich auf die Inanspruchnahme verzichten. Bisher erfolgte nach einer Fehlgeburt in vielen Fällen eine Krankschreibung. Wenn betroffene Frauen künftig Mutterschutz wählen, haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den entsprechenden Arbeitgeberzuschuss. Diesen können sich Arbeitgeber aus der U2-Umlage erstatten lassen.
Ansprechpartnerin HWK Chemnitz: Frau Susann Kleemann | 0371-5364 244 |
05.03.2025