Gerüstbauleistungen: Änderung zum 1. Juli 2024
Worauf sich Unternehmen einstellen müssen, die Gerüstbauleistungen erbringen aber aus anderen Handwerken als dem Gerüstbau sind.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 ist es anderen Handwerken als dem Gerüstbau nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung aufzustellen. Die Tätigkeit wird ihnen dann nicht mehr als wesentlich zugeordnet. Wer ab dem 1. Juli 2024 also Leistungen des Gerüstbauerhandwerks außerhalb der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit anbieten und erbringen möchte, muss grundsätzlich mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Hintergrund: Gerüstbau im Übergangsgesetz
1998 kam das Gerüstbauerhandwerk als zulassungspflichtiges Handwerk in die Anlage A der Handwerksordnung. Ergänzend wurde im sogenannten Übergangsgesetz geregelt, dass auch den unten aufgeführten Handwerken das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten als wesentliche Tätigkeit übergangsweise zugeordnet wurde. Seitdem war es diesen Handwerken erlaubt, umfassende Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks auszuüben. Was der damalige Gesetzgeber nicht bedachte: Die Tätigkeiten rund um den Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten machen den weitaus überwiegenden Teil des Gerüstbauerhandwerks aus. Dazu zählen auch etwa Gerüstsonderkonstruktionen wie Hängegerüste oder Gerüste im Industriegerüstbau. Tatsächlich war es aber nie Intention, de facto das gesamte Gerüstbauerhandwerk freizugeben.
Wenn Betriebe aus diesen Gewerken also weiterhin Gerüstbauleistungen erbringen wollen, könnten Sie dies unter den Voraussetzungen des § 5 Handwerksordnung (Näheres dazu unten) oder über eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 7a, 7b und 8 Handwerksordnung.
Betroffen sind die Handwerke:
- Maurer- und Betonbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Kälteanlagenbauer
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Tischler
- Glaser
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Gebäudereiniger
Voraussetzungen nach § 5 Handwerksordnung: Die Gerüstbauleistungen müssen mit dem Leistungsangebot des jeweiligen Handwerks technisch und fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Allerdings sind mit § 5 Handwerksordnung Einschränkungen verbunden. So darf für die Gerüstbauleistung nicht geworben werden und sie darf nur eine untergeordnete Rolle (max. 20% des Auftragsvolumens) spielen. Zudem ist eine Beteiligung an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen nicht möglich.
Beratung und Anträge
Die Mitarbeiter der Handwerksrolle beraten Sie gerne.
Ansprechpartner Ausübungsberechtigung und Ausnahmebewilligung oder unser Sekretariat verbindet Sie mit dem Ansprechpartner: Lidia Becker | Tel. 0371/5364-246
Ein Informationsblatt Praxis Recht des ZDH zum Thema können Mitgliedsbetriebe auch gerne über unser Sekretariat Tel. 0371/5364-246 und E-Mail anfragen.
06.12.2023