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Rechtslage beim Betreiben von Barbershops

Barbershops sind inzwischen auch in unseren Gemeinden im Kammerbezirk angekommen. Die Zahl der Geschäfte nimmt spürbar zu. Problematisch wird es dann, wenn Barbershops nicht nur Bartrasuren, sondern ohne Friseurmeister oder Betriebsleiter auch Haarschnitte und Kopfrasuren anbieten, die zu den wesentlichen Tätigkeiten im Berufsbild des Friseurhandwerks gehören.

Inhaber von Barbershops ohne Meisterqualifikation werden von unseren Friseurinnen und Friseuren dann zu Recht als unfaire Wettbewerber wahrgenommen. Immerhin muss für eine Meisterausbildung eine bis zu  5-stellige Geldsumme und viel Zeit für die Ausbildung investiert werden.

Tatsächlich müssen sich Inhaber von Barbershops mit dem Friseurhandwerk in die Handwerksrolle dann eintragen lassen, wenn diese mehr als nur Bartrasur und das Entfernen von Ohr- und Nasenhärchen anbieten wollen. Für die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle muss der Gewerbetreibende entweder eine Meisterqualifikation oder Ausnahmebewilligung oder einen entsprechenden Betriebsleiter nachweisen (weiter dazu unten).

Bloße Bartrasuren sind hingegen als sog. minderhandwerkliche Leistungen des Friseurhandwerks nicht eintragungspflichtig. Bartrasuren sind also keine wesentliche Tätigkeit des Friseurhandwerks. Dagegen können Bartrasuren selbstverständlich auch von Friseurbetrieben angeboten werden.

Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Friseurhandwerk

Wer somit einen Barbershop betreiben will und auch Herrenhaarschnitte und Kopfrasuren etc. anbietet, muss entweder über eine entsprechende Qualifikation wie eine Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung verfügen oder einen Betriebsleiter anstellen, der ebenso entweder Friseurmeister ist oder über eine Ausnahmebewilligung verfügt. Betriebsleitung: Das Friseurhandwerk unterliegt der Präsenzpflicht durch einen Inhaber oder handwerklichen Betriebsleiter während der Ladenöffnungszeiten. Das wird bei Vor-Ort Kontrollen überprüft.

Sondergenehmigung mit Ausnahmebewilligung gemäß Handwerksordnung

Die Handwerkskammer Chemnitz prüft auf Antrag, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle als Friseurbetrieb, insbesondere ob eine Sondergenehmigung über eine sogenannte Ausnahmebewilligung nach Handwerksordnung möglich ist.

Informationen zum Verfahren und Voraussetzungen finden Sie unter diesem Link.

Kontrollen in Barbershops

Im Rahmen von Vor-Ortkontrollen der Handwerkskammer Chemnitz zusammen mit den Ordnungsbehörden wird oftmals festgestellt, dass dort auch Haarschnitte und Kopfrasuren ohne Eintragung in der Handwerksrolle angeboten und ausgeführt werden. Das ist unzulässig. Die zuständigen Ordnungsbehörden bei den Gemeinden oder Landratsämtern verhängen dann Bußgelder. Im Wiederholungsfall kann sogar ein Betriebsuntersagungsverfahren folgen.

Anzeigen wegen unberechtigter Handwerksausübung/Schwarzarbeit

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz ist Maurice Nestler, vertreten derzeit durch Claudia Volkmer und Simone Lompscher: | Telefon 0371/5364-130

 

29.10.2024