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Montage von PV-Anlagen bei Aufdachsystemen ist Handwerk

Montage von PV-Anlagen bei Aufdachsystemen ist Handwerk und daher grundsätzlich zur Handwerkskammer eintragungspflichtig

Darauf verständigten sich in der aktualisierten Neuauflage des gemeinsamen Abgrenzungsleitfadens der Deutsche Handwerkskammertag (DHKT) und der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Der Abgrenzungsleitfaden ist Grundlage der täglichen Verwaltungspraxis der Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern für die Zuordnung der Gewerbetreibenden zu den Kammern.

Eine der wichtigen Neuerungen betrifft die Einordnung der Tätigkeit „Montage von Photovoltaik-Anlagen“. Bisher galt, dass die „reine Montage von PV-Anlagen bei Aufdachsystemen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion“ Minderhandwerk sei und damit nicht als wesentliche Tätigkeit des Dachdeckerhandwerks angesehen wurde. Das hatte bisher zur Folge, dass eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich war.

Das hat sich geändert: Bei der Montage von Photovoltaikanlagen bei Aufdachsystemen wird immer in die Dachunterkonstruktion eingegriffen, sei es durch Veränderungen in der Statik oder weil sie bauphysikalische Auswirkungen entfalten können. Gewerbetreibende, die die Montage von PV-Anlagen bei Aufdachsystemen betreiben, sind somit grundsätzlich zur Handwerkskammer eintragungspflichtig.

*Wichtig: Die Regelung gilt nur für die Zukunft. Das bedeutet, dass alle Betriebe, die bislang die Montage von Photovoltaik-Anlagen angemeldet und betrieben haben, dies auch weiterhin tun können – auch dann, wenn es sich dabei nicht um einen Handwerksbetrieb handelt. 

Im Übrigen bleibt es dabei, dass

  • die Herstellung von Verbindungen der PV-Anlagen mit den Versorgungsleitungen dem eintragungspflichtigen Elektrotechnikerhandwerk zugeordnet werden;
  • für das gewerbliche Angebot und die gesamte Montage von PV-Anlagen weiterhin unverändert eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Elektrotechnikerhandwerk beziehungsweise mit einem mit diesem verwandten Handwerk ausreichend ist (vergleiche § 5 HWO);
  • Dach- oder Fassadenarbeiten als eintragungspflichtige wesentliche Tätigkeiten dem Dachdeckerhandwerk, dem Klempnerhandwerk, dem Metallbauerhandwerk oder dem Glaserhandwerk zugeordnet werden.

Fragen hierzu beantworten Ihnen unsere Mitarbeiterinnen der Handwerksrolle der Handwerkskammer Chemnitz.

*Hinweis laut Information des DIHK und DHKT in https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/wann-ist-ein-gewerbe-handwerk--129332; abgerufen am 18.03.2025

 

 

03.03.2025