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Forschungszulage: Anreiz auch für das Handwerk

Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen.

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Forschung. Der Fördersatz beträgt dabei 25% der Aufwendungen bzw. der Bemessungsgrundlage. Das sind beispielsweise Arbeitslöhne oder auch  anteilige Eigen- oder Auftragsleistungen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben als unterstützungsfähig eingestuft wird, erfolgt durch die Bescheinigungsstelle (BSFZ) in Dresden. Die steuerliche Anrechnung der Aufwendungen erfolgt durch das jeweilige Finanzamt. Förderfähig sind eigenbetriebliche Forschungsvorhaben sowie übergreifende Kooperationen mit weiteren Unternehmen oder Forschungseinrichtungen. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/ .

Die Handwerkskammer Chemnitz unterstützt Sie gern. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist: Felix Elsner, Beauftragter für Innovation und Technologie, Tel. 0371/5364-310, E-Mail:

26.07.2022