Leitlinien Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) - Betroffenheit prüfen
Ab 1. Januar 2024 sind Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, z.B. To-Go-Lebensmittelbehältern, zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds verpflichtet. Diese Leitlinien zeigen auf, welche Pflichten sich ggf. für Handwerksbetriebe ergeben.
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), das am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, regelt die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, aus dem die Kosten für die Abfallbewirtschaftung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für die Reinigung des öffentlichen Raums und für Sensibilisierungsmaßnahmen bezahlt werden.
Die Regelungen des Gesetzes gelten ab dem 1. Januar 2024 und verpflichten Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, zu denen u.a. To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter und -becher gehören, zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds. Mit Hilfe dieser vom Zentralverband des Deutschen Handwerks bereitgestellten Leitlinien können Handwerksbetriebe prüfen, welchen Pflichten sie aus dem EWKFondsG nachkommen müssen.
Die Registrierungsplattform DIVID wird erst zum 1. April 2024 in Betrieb genommen. D.h. die Registrierung inländischer Herstellerinnen und Hersteller kann erst ab dem 1. April 2024 erfolgen.
Wer die Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen hat, muss sich (ab dem 1. April) bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht ist nur für solche Herstellerinnen und Hersteller vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Solange deren Registrierung noch nicht möglich ist, bleibt die noch nicht erfolgte Registrierung natürlich folgenlos. Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.
Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr
04.12.2023