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Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und handwerkliche Zulieferer

Das BAFA legt zwei Handreichungen für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) mit Blick auf kleine und mittelständische Zulieferer vor, die die Auffassung des ZDH bestätigen, dass viele verpflichtete Großunternehmen mit umfassenden und undifferenzierten LkSG-Verhaltenskodizes an ihre Zulieferer über das Ziel des Gesetzes hinausschießen.

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist ein Lernprozess für alle Beteiligten und die Zusammenarbeit in der Lieferkette ist als ein dynamischer Prozess zu verstehen, der auf Dialog und kontinuierlichem Austausch beruht. Verpflichtete Unternehmen sollten sich ihrer Rolle und Einflussmöglichkeiten bewusst sein. Im Idealfall arbeiten verpflichtete Unternehmen mit ihren Zulieferern fair und auf Augenhöhe über einen längeren Zeitraum zusammen. Geeignete Brancheninitiativen können dies zusätzlich unterstützen.

Sie finden die beiden bereitgestellten Dokumente zum Download auf der Internetseite des BAFA.

Das LkSG erlaubt verpflichteten Unternehmen nicht, ihre Pflichten auf KMU als Zulieferer abzuwälzen. KMU müssen die Pflichten nach dem LkSG nicht selbst erfüllen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - als für die Umsetzung und Kontrolle des LkSG zuständige Behörde - kann und wird KMU auch nicht daraufhin kontrollieren oder mit Sanktionen, wie Bußgeldern, belegen.

Das LkSG verpflichtet KMU nicht:

  • bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen;
  • selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten;
  • ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten;
  • Berichte an das BAFA zu übermitteln oder daran mitzuwirken.

Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Chemnitz: Steffi Schönherr | 0371 5364-240 |

05.07.2023