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Webseitenbetreiber aufgepasst!

Webseitenbetreiber müssen das Impressum und den Datenschutz ihrer Webseite überprüfen.

Impressum

Bisher war die Pflicht ein Impressum auf der Webseite einzubinden im § 5 Telemediengesetz (TMG) und im Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) geregelt. Diese Verpflichtung wird jetzt im § 5 Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) geregelt. Das TMG ist am 13. Mai 2024 außer Kraft getreten.

Kleine redaktionelle Änderung erforderlich

Sofern im Impressum auf den § 5 TMG verwiesen wurde, ist nun der § 5 DDG anzugeben oder auf die Angabe "§ 5 TMG/Telemediengesetz" ganz zu verzichten.  Dieselbe Änderung gilt für die Angabe des Diensteanbieters nach § 7 TMG (neu: §7 DDG).

Datenschutzerklärung

Wurde in der Datenschutzerklärung auf das Telekomunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verwiesen, muss dies in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert werden.

Mehr hierzu im:

- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

- Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (TDDDG)

Hinweis: Die Angabe eines nicht mehr existierenden Gesetzes könnte zur Abmahnung führen!

Ansprechpartner: Torsten Gerlach | 0371 5364-311 |

05.07.2024