Webseitenbetreiber aufgepasst!
Webseitenbetreiber müssen das Impressum und den Datenschutz ihrer Webseite überprüfen.
Impressum
Bisher war die Pflicht ein Impressum auf der Webseite einzubinden im § 5 Telemediengesetz (TMG) und im Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) geregelt. Diese Verpflichtung wird jetzt im § 5 Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) geregelt. Das TMG ist am 13. Mai 2024 außer Kraft getreten.
Kleine redaktionelle Änderung erforderlich
Sofern im Impressum auf den § 5 TMG verwiesen wurde, ist nun der § 5 DDG anzugeben oder auf die Angabe "§ 5 TMG/Telemediengesetz" ganz zu verzichten. Dieselbe Änderung gilt für die Angabe des Diensteanbieters nach § 7 TMG (neu: §7 DDG).
Datenschutzerklärung
Wurde in der Datenschutzerklärung auf das Telekomunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verwiesen, muss dies in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geändert werden.
Mehr hierzu im:
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Hinweis: Die Angabe eines nicht mehr existierenden Gesetzes könnte zur Abmahnung führen!
Ansprechpartner: Torsten Gerlach | 0371 5364-311 |
05.07.2024