KI-Regeln: Was müssen Handwerksbetriebe jetzt wissen?
Mit dem 2. Februar sind nun die ersten Regeln des KI-Gesetzes (AI Act) in allen Mitgliedsstaaten in Kraft getreten – mit Auswirkungen für alle Unternehmen, die KI entwickeln, anbieten oder sie auch nur nutzen.
Es wurde zwar am 2. Februar 2025 der Startschuss für einheitliche Regeln in der EU mit dem AI-Act definiert und eingeführt. Es gibt aber auch noch viele offene Fragen und auch Übergangszeiten (bis 2026) für die schrittweise Einführung der Regeln. Auch muss in Deutschland noch ein Behörde mit der Durchsetzung der KI-Regeln beauftragt werden.
Aber was können die Unternehmen jetzt schon tun?
1. Prüfen Sie, welche KI jetzt schon im Unternehmen eingesetzt werden.
Hinweis: Auch cloudbasierte Tools mit automatisierten Funktionen können unter die Verordnung fallen. ERP-/Buchhaltungsprogramme laufen großteils in der Cloud ab. Häufig genutzt sind beispielsweise auch Online-Lösungen zur Textverbesserung, zum Übersetzen, zur Erstellung von Videos oder zum Transkribieren.
2. Risikoklasse der eingesetzten KI bestimmen.
- Minimales Risiko: KI-gestützte Rechtschreibprogramme oder Musikempfehlungen
- Begrenztes Risiko: Chatbots oder automatisierte Texterstellung
- Hohes Risiko: KI für Kreditwürdigkeitsprüfungen, bei der Herstellung von Produkten (z.B. Luftfahrt) oder Gesichtserkennung
- Verboten: KI für Social Scoring oder manipulative Technologien
3. Mitarbeiter schulen, Datenschutz beachten und Entwicklung weiter beobachten.
Schauen Sie sich speziell die Weiterbildungs- und Informationsangebote Ihrer Handwerkskammer und der Mittelstand Digital Zentren an. Belehren Sie Ihre Mitarbeiter über den Umgang mit personengebundenen Daten in Bezug auf die Verarbeitung in der KI. Beobachten Sie die rechtliche Entwicklung und nationale Reglungen im Umgang mit der KI im Unternehmen.
TIPP: Erweitern Sie die Liste, die Sie im Punkt 1 und 2 angelegt und bewertet haben, beim Einsatz einer neuen KI im Unternehmen.
Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz:
Torsten Gerlach | 0371 5364-311 |
17.02.2025