Wann Handwerksbetriebe Ladesäulen installieren müssen
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht, Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von Gewerbebauten anzubieten – auch für Bestandsgebäude. Doch es gibt Ausnahmen:
- Neubauten mit mehr als sechs Stellplätzen müssen mindestens einen Ladepunkt und Infrastruktur für E-Mobilität bereitstellen.
- Renovierungen von Bestandsgebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen mindestens einen Ladepunkt und Leitungsinfrastruktur einbauen.
- Gewerbebetriebe mit mehr als 20 Stellplätzen müssen ebenfalls mindestens einen Ladepunkt installieren.
Ausnahmen für Handwerksbetriebe:
Viele Handwerksbetriebe sind aufgrund der Ausnahmeregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht betroffen. Das gilt, wenn das Gebäude überwiegend selbst genutzt wird und die Unternehmensgröße den Vorgaben für KMU entspricht.
Fazit: Viele Handwerksbetriebe müssen keine Ladesäulen installieren, solange sie die Ausnahmeregelungen erfüllen. Wer dennoch verpflichtet ist, sollte sich gut über Verträge und Installationsdetails informieren.
Mehr dazu im vollständigen Artikel der DHZ.
Ihre Ansprechpartnerin in der HWK Chemnitz:
Steffi Schönherr | 0371 5364-240 |
23.04.2025